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Richtlinien für die landschaftspflegerische Begleitplanung im Straßenbau (RLBP)


Die Richtlinien für die landschaftspflegerische Begleitplanung im Straßenbau (RLBP) und die Musterkarten für die einheitliche Gestaltung landschaftspflegerischer Begleitpläne im Straßenbau wurden durch einen Bund-Länder-Arbeitskreis erarbeitet. Grundlage waren die Ergebnisse des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens „Entwicklung von Methodiken zur Umsetzung der Eingriffsregelung und Entwicklung von Musterplänen zur landschaftspflegerischen Begleitplanung (Musterkarten LBP)“.

Die RLBP enthalten Vorgaben für die Erarbeitung von landschaftspflegerischen Begleitplänen bei der Planung von Bundesfernstraßen. Sie berücksichtigen die aktuellen fachlichen und rechtlichen Anforderungen. Die RLBP dienen der Vereinfachung und effizienten Planung, da sie eine bessere Bündelung der naturschutzrelevanten Planungsbeiträge in der Entwurfs- und Genehmigungs-planung vorgeben. Sowohl die Bestandserfassung als auch die Maßnahmen-konzeption berücksichtigen auch die Vorgaben des europäischen Arten- und Gebietsschutzrechts.

Die RLBP, Ausgabe 2011, ersetzen die „Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftspflege, Abschnitt 1: Landschaftspflegerische Begleitplanung (RAS-LP 1)". Die Musterkarten LBP ersetzen die „Musterkarten für die einheitliche Gestaltung Landschaftspflegerischer Begleitpläne im Straßenbau, Ausgabe 1998".



Richtlinien, Karten, Gutachten:

Landschaft   Bildrechte: www.pixabay.com
Zum Herunterladen:

Die folgende Anwendungshilfe der Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr beschreibt die Umsetzung der RLBP in Niedersachsen (Stand März 2011).

  Anwendung der RLBP (Ausgabe 2009) bei Straßenbauprojekten in Niedersachsen
(PDF, 0,58 MB)

Artikel-Informationen

erstellt am:
30.01.2012
zuletzt aktualisiert am:
30.11.2022

Ansprechpartner/in:
Sabrina Honig

Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr
Dezernatsleiterin 22 (Planung und Umweltmanagement)
Göttinger Chaussee 76 A
30453 Hannover
Tel: (0511) 3034-2114
Fax: (0511) 3034-2099

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