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Verlegung von Telekommunikationslinien


Die Benutzung von Straßengrundstücken für öffentliche Telekommunikationslinien ist durch das Telekommunikationsgesetz (TKG) geregelt. Für die Verlegung von Telekommunikationslinien auf oder in Straßengrundstücken ist eine Zustimmung nach § 127 TKG erforderlich.

Das Verfahren zur Erteilung dieser Zustimmung wird in Teil E der Richtlinien für die Benutzung der Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes (Nutzungsrichtlinien) erläutert. Diese Richtlinien werden auch für die anderen durch die Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV) verwalteten Straßen angewendet.

Die NLStBV ist grundsätzlich zuständig für Anträge bezüglich aller in Niedersachsen liegenden Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen in den Landkreisen, die die Verwaltung ihrer Straßen der NLStBV übertragen haben.

Welche Kreisstraßen durch die NLStBV verwaltet werden, ist in den Zuständigkeitsbereichen der einzelnen regionalen Geschäftsbereiche dargestellt.

Die NLStBV bescheidet jährlich Anträge in einem hohen vierstelligen Bereich. Bei jedem Antrag ist zu prüfen und zu überwachen, dass die Straße nicht über das erforderliche Maß hinaus beeinträchtigt wird.

Die Berechtigung zur Nutzung öffentlicher Wege ist bei der Bundesnetzagentur zu beantragen. Diese stellt auch Antragsformulare zur Verfügung, um das Verfahren zu vereinfachen und bei der Beantragung zu unterstützen.


Konventionelle Antragstellung

Zustimmungen nach § 127 TKG können beim örtlich zuständigen regionalen Geschäftsbereich beantragt werden. Ein Formblatt für Anträge ist in den Nutzungsrichtlinien ab Seite 217 enthalten.


Digitale Antragstellung

Außerdem bietet die NLStBV seit dem 19. November 2019 als erste Straßenbauverwaltung der Länder an, die Anträge auch per


Online-Formular

zu stellen. Die digitale Antragstellung erfordert keine Registrierung oder Authentifizierung.

Das Merkblatt zu Anträgen nach § 127 TKG (siehe rechts) erläutert die digitale Antragstellung. Außerdem gibt es Hinweise zur Antragstellung und soll dazu beitragen, typische Fehler und Lücken in Anträgen zu vermeiden. Die Hinweise gelten sowohl für die digitale wie auch die konventionelle Antragstellung.

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