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Flugbetrieb


Informieren Sie sich nachfolgend zum

und zum




Gewerblicher Flugbetrieb

Die gewerbsmäßige Beförderung von Fluggästen, Fracht und/ oder Post in Luftfahrzeugen ist geprüften und genehmigten Luftfahrtunternehmen vorbehalten. Die Genehmigung von Luftfahrtunternehmen erfolgt in Abhängigkeit vom beabsichtigten Betrieb sowie der Größe oder Art der verwendeten Luftfahrzeuge durch
das Luftfahrt-Bundesamt oder die Luftfahrtbehörden der Länder.

Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV) ist auf Grundlage von § 31 Abs. 2 Luftverkehrsgesetz in Niedersachsen zuständig für die Erteilung von Genehmigungen für

  • Unternehmen, die gewerbsmäßige Rundflüge in Luftfahrzeugen durchführen, mit denen eine Beförderung nicht zwischen verschiedenen Punkten verbunden ist (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 LuftVG),
  • Unternehmen, die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen mit Ballonen durchführen (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 LuftVG)

sofern die Betreiber/ Unternehmen ihren Sitz in Niedersachsen haben.

Vor Erteilung einer Genehmigung ist der Nachweis organisatorischer, personeller, betrieblicher und technischer Voraussetzungen erforderlich. Die nachzuweisenden sicherheitsrelevanten Voraussetzungen ergeben sich aus Standards, die zurzeit aus folgenden luftrechtlichen Grundlagen resultieren:

Für Unternehmen, die gewerbsmäßige Rundflüge in Luftfahrzeugen durchführen, mit denen eine Beförderung nicht zwischen verschiedenen Punkten verbunden ist, gilt Anhang III Verordnung (EWG) Nr. 3922/91.

Für Unternehmen, die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen mit Ballonen durchführen, gilt die Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (LuftBO)

Hinweis: Für Unternehmen, die gewerblich Fluggäste bei Rundfügen befördern, traten die Bestimmungen des Anhangs IV [Teil-CAT] der VO (EU) Nr. 965/2012 zum 21. April 2017 in Kraft.

Die Anwendung des Teil-CAT für die gewerbliche Beförderung von Fluggästen in Ballonen bzw. in Segelflugzeugen wurde wie folgt geändert:

  • CAT-Betrieb – Ballone: 8. April 2018
  • CAT-Betrieb – Segelflugzeuge: 8. April 2019

Für die Regelung der Grundlagen sowie der entsprechenden Verfahren des gewerblichen Betriebs von Ballonen ab April 2017 (Inkrafttreten Luftverkehrsgesetz) werden derzeit Lösungen erarbeitet. Die NLStBV informiert über den Fortgang.

Unternehmen mit Betriebsgenehmigung als Luftfahrtunternehmen zur Durchführung gewerbsmäßiger Rundflüge oder mit Betrieb von Ballonen unterliegen der fortlaufenden Aufsicht durch die Luftfahrtbehörde.




Nicht-gewerblicher Flugbetrieb

Dies betrifft jeden Betrieb eines Luftfahrzeugs im nicht-gewerblichen Bereich [Flugzeuge, Hubschrauber, Motorsegler, Segelflugzeuge, Ballone].

Flüge zur Beförderung von Fluggästen, Post oder Fracht sind zulässig, wenn sie nicht gegen Entgelt oder sonstige geldwerte Leistungen durchgeführt werden, bzw. eventuelle Vergütungen für den Flugbetrieb oder Flüge im Rahmen des spezialisierten Flugbetriebs aufgeteilt (einschließlich Pilot) werden und auf die direkten Kosten beschränkt bleiben.

Für den „NCC-Betrieb“ (nicht-gewerbsmäßige Beförderung von Fluggästen und/ oder Fracht mit technisch komplizierten Luftfahrzeugen) ist eine Erklärung nach ORO.DEC.100 VO (EU) Nr. 965/2012 gegenüber dem Luftfahrt-Bundesamt abzugeben.




Spezialisierter Flugbetrieb

Am 21. April 2017 traten für den spezialisierten Flugbetrieb Anforderungen gemäß Anhang VIII – spezialisierter Flugbetrieb [Teil-SPO] VO (EU) Nr. 965/2012 in Kraft.

Beachten Sie bitte, dass der gewerbliche spezialisierte Flugbetrieb ab diesem Zeitpunkt der Erklärungspflicht und unter bestimmten Umständen (spezialisierter Flugbetrieb mit hohem Risiko), der Genehmigungspflicht unterliegt.

Spezialisierter Flugbetrieb ist die Verwendung von Luftfahrzeugen bei Flügen z. B. in der Land- und Forstwirtschaft, für Bau- und Montagetätigkeiten, Luftaufnahmen, Vermessung, Beobachtung und Überwachung oder Luftwerbung. Spezialisierter Flugbetrieb kann sowohl gewerblich als auch nicht gewerblich erfolgen.

Der Betrieb der Luftfahrzeuge richtet sich bei entsprechendem Flugbetrieb nach Anforderungen gemäß Anhang VIII [Teil-SPO] der VO (EU) Nr. 965/2012.




Gewerblicher spezialisierter Flugbetrieb

Der bisher genehmigungsfreie Betrieb von gewerblichen spezialisierten Flugbetrieb sowie des nicht-gewerblichen spezialisierten Flugbetriebs mit technisch komplizierten Luftfahrzeugen ist seit dem 21. April 2017 erklärungspflichtig und unterliegt dann der fortlaufenden Aufsicht durch die Luftfahrtbehörde.

Entsprechender Flugbetrieb ist nach dem 21. April 2017 zulässig, wenn gegenüber der zuständigen Luftfahrtbehörde eine Erklärung nach ORO.DEC.100 VO (EU) Nr. 965/2012 über die Durchführung des gewerblichen spezialisierten Flugbetriebs abgegeben wurde.

Ihre Erklärung gegenüber der Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr geben Sie bitte, sofern sich Ihr Wohnort bzw. der Sitz Ihres Unternehmens in Niedersachsen befindet, unter Verwendung des entsprechenden Formblatts (siehe Downloads rechts) ab.




Spezialisierter Flugbetrieb mit hohem Risiko

Für die Durchführung von spezialisierten Flugbetrieb aus dem auf Grund besonderen geografischen Bedingungen bzw. örtlicher Verhältnisse und/ oder der Art des Betriebs ein erhöhtes Risiko für Dritte bestehen könnte wird eine gesonderte Genehmigung der Luftfahrtbehörde erforderlich, die rechtzeitig vor der beabsichtigten Aufnahme des Betriebs zu beantragen ist.

Als spezialisierter Flugbetrieb mit hohem Risiko gelten nach Festlegung der nationalen Luftfahrtbehörden gemäß AMC1.ARO.OPS.150 in der Bundesrepublik Deutschland folgende Arten des Betriebs:

  • Außenlasttransporte über Städten, dicht besiedeltem Gebiet oder Menschenansammlungen,
  • Flüge mit Personen-Außenlasten (Human external cargo, HEC),
  • Lawinensprengflüge,
  • jeder spezialisierte Flugbetrieb, welcher unterhalb der Mindesthöhe gem. SERA.5005 f) stattfindet,
  • jeglicher andere Flugbetrieb, für den die durch den Betreiber durchgeführte Risikobewertung gem. SPO.OP.230 ein „hohes Risiko“ im Sinne von ORO.SPO.110 (a) ergibt.

Der spezialisierte Flugbetrieb mit hohem Risiko ist nach dem 21. April 2017 zulässig, wenn die für den Wohn- bzw. Geschäftssitz zuständige Luftfahrtbehörde die entsprechende Genehmigung erteilt hat.

Den Antrag zur Erteilung der Genehmigung zur Durchführung von spezialisiertem Flugbetrieb stellen Sie bitte unter Verwendung des entsprechenden Formblatts (siehe Downloads rechts) sowie unter Beifügung der zur Entscheidung erforderlichen Unterlagen.

Die Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr bittet Betreiber mit Sitz in Niedersachsen, die entsprechende (bislang genehmigungsfreie) Flüge gewerblich durchführen, sich zeitnah mit uns in Verbindung zu setzen.




Nicht-gewerblicher spezialisierter Flugbetrieb mit anderen als technisch komplizierten Luftfahrzeugen

Dabei handelt es sich z. B. um Flüge zum Absetzen von Fallschirmspringern, Flüge zum Schleppen von Segelflugzeugen oder Kunstflüge sowie um Wettbewerbs- oder Schauflüge.

Sofern entsprechende Flüge im Rahmen einer erteilten ATO-Genehmigung bzw. zur Sicherstellung des Vereinsflugbetriebs durchgeführt werden und/ oder eventuelle Vergütungen auf die direkten Kosten beschränkt bleiben, entfällt die Erklärungspflicht.

Der Betrieb unterliegt in diesen Fällen den Anforderungen aus Anhang VII [Teil-NCO] der VO (EU) Nr. 965/2012.

Für die Durchführung von Flügen im nicht-gewerblichen spezialisierten Flugbetrieb wird auf die Anforderungen gemäß NCO.SPEC.105 hingewiesen. Danach ist für die jeweilige Art des spezialisierten Flugbetriebs eine Klarliste auf Basis einer erfolgten Risikobewertung zu erstellen und regelmäßig zu überprüfen.

Flugzeug
Verordnung VO Nr. (EU) 965/2012

Anforderungen an den gewerblichen und nicht-gewerblichen Flugbetrieb sind in den folgenden Anhängen der Verordnung geregelt:

Anhang I:
Begriffsbestimmungen
Anhang II:
Anforderungen an Behörden (Teil-ARO)
Anhang III:
Anforderungen an Organisationen (Teil-ORO)
Anhang IV:
Gewerblicher Flugbetrieb (Teil-CAT)
Anhang V:
Sondergenehmigungen (Teil-SPA)
Anhang VI:
Nichtgewerblicher Betrieb mit technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen (Teil-NCC)
Anhang VII:
Nichtgewerblicher Luftverkehr mit anderen als technisch komplizierten Luftfahrzeugen (Teil-NCO)
Anhang VIII:
Spezialisierter Flugbetrieb (Teil-SPO)

Verordnungstext unter

Informationen zu Teil-SPO

auf den Seiten des

Regionale Zuständigkeiten der Luftfahrtbehörde in Niedersachsen   Bildrechte: NLStBV

Regionale Zuständigkeiten der Luftfahrtbehörde in Niedersachsen.

Ansprechpartner/in

Standort Oldenburg:
Stefanie Gallisch
Telefon (0441) 2181-218

Standort Wolfenbüttel:
Thomas Schüttoff
Telefon (05331) 8587-213

Artikel-Informationen

erstellt am:
15.10.2013
zuletzt aktualisiert am:
12.02.2020

Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr
Göttinger Chaussee 76 A
30453 Hannover
Tel: (0511) 3034-01
Fax: (0511) 3034-2099

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