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Planfeststellung


Planfeststellungsverfahren haben zum Ziel, den Bau von Infrastrukturvorhaben sowie Großprojekten zu genehmigen. Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr ist in Niedersachsen die zuständige Planfeststellungsbehörde für

  • Maßnahmen an Bundesautobahnen, sofern die Verfahren bis einschließlich 31. Dezember 2020 eingeleitet worden sind (ab 1. Januar 2021 Zuständigkeit beim Fernstraßen-Bundesamt),
  • Maßnahmen für die im Bedarfsplan für Bundesfernstraßen genannten Bundesstraßen,
  • Flughäfen und Landeplätze mit beschränktem Baubereich,
  • Betriebsanlagen für Straßenbahnen und Seilbahnen,
  • nicht-bundeseigene Eisenbahnen (NE-Bahnen),
  • Hochspannungsleitungen ab einer Spannung von 110 kV sowie Höchstspannungsleitungen.

(Hinweis: Bei bundeseigenen Eisenbahnen sowie bei Bahnstromfernleitungen ist das Eisenbahn-Bundesamt [EBA] Planfeststellungsbehörde. Bei Verfahren, die vor dem 6. Dezember 2020 eigeleitet wurden, ist die Landesbehörde im Rahmen des Verfahrens die zuständige Anhörungsbehörde. Seit 6. Dezember 2020 ist das EBA hier alleinig zuständig.)

Die Genehmigung wird als Planfeststellungsbeschluss bezeichnet. Dessen Zweck besteht darin, alle von dem Bauvorhaben betroffenen öffentlichen und privaten Belange gegeneinander abzuwägen und widerstrebende Interessen auszugleichen, ohne dass es weiterer öffentlicher Verfahren oder Zustimmungen anderer Behörden bedarf.

Die Planfeststellung (Planfeststellungsbeschluss sowie Plangenehmigung) ersetzt alle nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen und Zustimmungen (so genannte Konzentrationswirkung). Zudem ist sie Voraussetzung für eine später mögliche Enteignung sowie eine vorläufige Besitzeinweisung. Daneben kommt für andere kleine Bauvorhaben ein Planverzicht in Fällen unwesentlicher Bedeutung in Betracht; das heißt, dass andere öffentliche Belange nicht berührt sowie Rechte Anderer nicht beeinflusst werden.

Das Planfeststellungsverfahren ist ein förmliches Verwaltungsverfahren, das seine rechtliche Grundlage in §§ 72 bis 79 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) findet. Hiervon abweichende Regelungen finden sich unter anderem im Bundesfernstraßengesetz (FStrG), dem Luftverkehrsgesetz (LuftVG), dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG), dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) und dem Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (EnWG).

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Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
Björn van Cattenburg

Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr
Dezernatsleiter 41 (Planfeststellung)
Göttinger Chaussee 76 A
30453 Hannover
Tel: (0511) 3034-2903
Fax: (0511) 3034-2099

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