Fragen und Antworten: Sonstiges
Ortsumfahrung Ritterhude im Zuge der Bundesstraße 74
Die Bevölkerungsentwicklung im Planungsraum wird berücksichtigt. Für die Prognose wurde die „Kleinräumige Bevölkerungsvorausberechnung 2030“ des Landesamtes für Statistik Niedersachsen verwendet. Die Daten wurden für die Prognose auf das Jahr 2035 fortgeschrieben.
In dem Planungsstand, in dem sich das Projekt aktuell befindet, ist es nicht wahrscheinlich, dass es zu einem Planungsstopp kommt. Der Planungsauftrag für die B 74 Ortsumfahrung Ritterhude wurde vom Bundestag mit dem Bundesverkehrswegeplan erteilt und ist rechtlich verbindlich durch die NLStBV auszuführen. Damit ist der Bundestag Entscheidungsgremium. Da es jedoch auf Bundesebene keine Verfahren der direkten Demokratie gibt, ist es ausgeschlossen, dass über eine Art Bürgerbegehren das Projekt gestoppt werden könnte. Mit vorangeschrittener Planung wird diese im Rahmen der Genehmigung, dem sog. Planfeststellungsverfahren, überprüft. Dann haben Bürgerinnen und Bürger auch die Möglichkeit, begründete Einwendungen gegen das Projekt einzureichen. Ein Mehrheitsprinzip ist hier allerdings ausgeschlossen. Vielmehr entscheidet die Planfeststellungsbehörde darüber, ob alle Belange bei der Planung ausreichend berücksichtigt worden sind. Generell ist es das Ziel der NLStBV, die Ortsumfahrung für alle Beteiligten bestmöglich zu gestalten und die Planung so durchzuführen, dass sie möglichst allen Belangen gerecht wird. Hierfür gibt es das Dialogforum, um den Austausch mit der Region zu gewährleisten.
Es stimmt, dass im Falle einer Westvariante Anwohnerinnen und Anwohner unmittelbar betroffen sind. Das ist mit ein Grund gewesen, weshalb die Westvariante in der bisherigen Planung als nicht realisierbar eingestuft wurde. Mit dem Auftrag, den Variantenvergleich auf Grundlage einer fortgeschriebenen Verkehrsprognose (Prognose 2035), aktueller Daten zu Flora und Fauna sowie zu den Auswirkungen auf den Artenschutz zu aktualisieren und damit die Alternativlosigkeit der Ostvariante zu belegen, haben sich die Rahmenbedingungen geändert. Dies führt dazu, dass auch die Westvariante als mögliche Alternative erneut überprüft werden muss. Erst wenn der Vergleich abgeschlossen ist, kann festgestellt werden, ob die Gründe gegen die Westvariante nach wie vor bestehen.
Grundsätzlich werden Entschädigungsvorgänge nach dem Niedersächsischen Enteignungsgesetz geregelt. Zur Ermittlung der konkreten Entschädigungshöhe wird zu gegebener Zeit ein Verkehrswertgutachten auf Kosten der Straßenbauverwaltung in Auftrag gegeben. Dies erfolgt, sobald eine konkrete Betroffenheit vorliegt, also ein Erwerb z.B. von Gebäuden oder auch von landwirtschaftlichen Flächen für den Bau der Straßen zwingend erforderlich wird.
Neben dem Verkehrswert (Marktwert) können in bestimmten Fällen Grunderwerbsnebenkosten (Grunderwerbssteuer, Maklergebühren, Notars- und Gerichtskosten) erstattet werden, die neben dem Kaufpreis für den Erwerb eines Ersatzgrundstücks anfallen. Grunderwerbsnebenkosten sind immer dann erstattungsfähig, wenn der Enteignete (oder Verkäufer) auf ein gleichartiges Grundstück angewiesen ist, sei es zur Nutzung als Eigenheim oder zur Ausübung eines Berufes oder einer Erwerbstätigkeit. In diesen Fällen ist die Entschädigung nicht in Geld, sondern in Form von angemessenem Ersatzland zu leisten. Verwirklicht der Eigentümer diesen Ersatzlandanspruch, indem er sich selbst ein geeignetes Grundstück beschafft, können die Grunderwerbsnebenkosten auf Nachweis anteilig erstattet werden. Grunderwerbsnebenkosten sind nicht erstattungsfähig, wenn die Enteignung lediglich in Geld zu entschädigen ist oder es sich bei dem Erwerb des Grundstücks um eine Kapitalanlage handelt.
Schließlich können auf Nachweis auch Umzugskosten und der Zeitwert der Küche erstattet werden, wenn die Geräte und Einbauten in der neuen Immobilie nicht verwendet werden können.
Die raumordnerischen Belange fließen in den Alternativenvergleich ein. Inwieweit im Falle der Vorzugswürdigkeit der Westvariante oder auch einer gegenüber der landesplanerischen Feststellung veränderten Ostvariante ein Raumordnungsverfahren bzw. eine Neubewertung der Raumverträglichkeit durchzuführen ist, bleibt der Entscheidung der zuständigen Raumordnungsbehörde(n) überlassen.
Artikel-Informationen
erstellt am:
22.02.2023
zuletzt aktualisiert am:
26.08.2024
Ansprechpartner/in:
Anica Ebeling
Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr
Geschäftsbereich Lüneburg
Pressesprecherin
Am Alten Eisenwerk 2 D
21339 Lüneburg
Tel: (04131) 8305-102
Fax: (04131) 8305-299