Ausnahmezulassungen für die Beförderung von Gefahrgut
Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Dezernat 23, ist bei der Beförderung von Gefahrgut die nach Landesrecht zuständige Behörde für die Erteilung von Ausnahmen gemäß § 5 Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB).
Auf Antrag können im Straßenverkehr Ausnahmen von den Teilen 1 bis 9 - ausgenommen die Kapitel 1.8 und 1.10 - ADR sowie von § 35 und Anlage 2 der GGVSEB sowie im Eisenbahnverkehr für den Bereich der nichtbundeseigenen Eisenbahnen auf Antrag Ausnahmen von den Teilen 1 bis 7 – ausgenommen die Kapitel 1.8 und 1.10 - RID für Beförderungen innerhalb Deutschlands zugelassen werden.
Ausnahmen für Beförderungen können nur zugelassen werden, soweit dies nach der Richtlinie 2008/68/EG vom 24. September 2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABI. L 260 vom 30.09.2008, S. 13) zulässig ist.
Für den Antrag wird das Formblatt nach Anlage 1 RSEB (GGVSEB-Durchführungsrichtlinien) empfohlen. Dem Antrag ist erforderlichenfalls ein Sachverständigengutachten beizufügen.
Die Erteilung einer Ausnahmezulassung einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahmezulassung ist gebührenpflichtig. Der Gebührenrahmen liegt zwischen 50 und 2.000 Euro.
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Artikel-Informationen
erstellt am:
08.03.2010
zuletzt aktualisiert am:
27.01.2023
Ansprechpartner/in:
Wolfgang Metz
Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr
Dezernatsleiter 23 (Betrieb und Verkehrsmanagement)
Göttinger Chaussee 76 A
30453 Hannover
Tel: (0511) 3034-2605
Fax: (0511) 3034-2099