Fragen und Antworten: Schall-Immissionen
B 188: Vierstreifiger Ausbau zwischen der A 39 und der K 5 in Wolfsburg
Gesetzliche Grundlage für die Beurteilung der zumutbaren Lärmbelastung beim Bau von öffentlichen Straßen ist das Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG). Ebenso sind die Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes (VLärmSchR 97) und die Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV 1990) zu beachten. Die zuletzt genannte Verordnung gilt für den Bau und die wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen. In der Verkehrslärmschutzverordnung sind die lärmschutzauslösenden Kriterien geregelt, wie die Definition der wesentlichen Änderung, die zu beachtenden Immissionsgrenzwerte und die Einstufung betroffener Bebauung in eine Gebietskategorie. Weiterhin ist dort das Verfahren zur Berechnung des Beurteilungspegels festgelegt.
Messungen unterliegen Verkehrsbelastungsschwankungen und Witterungseinflüssen. Dagegen liefern Berechnungen allgemeingültige und vergleichbare Ergebnisse. Zudem ist der vierstreifige Ausbau der B 188 noch nicht realisiert worden, eine Lärmmessung ist daher nicht möglich. In der Regel sind durch die ungünstigen Randbedingungen, die bei einer Berechnung berücksichtigt werden, höhere Werte als bei einer Messung zu erwarten.
Baulärm sind zeitlich begrenzte Geräuschimmissionen. Hier sind andere rechtliche Grundlagen als bei der Ermittlung der Schall-Immissionen infolge des Verkehrs maßgebend. Grundsätzlich wird bei der Ausschreibung der Bauleistung die Einhaltung der Vorgaben aus der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm – Geräuschimmission“ gefordert. Eine konkrete Aussage dazu kann erst nach Ausschreibung und Vergabe der Bauleistung gemacht werden, da die zu erwartenden Geräuschimmissionen erst nach Feststehen des technologischen Bauablaufs und der eingesetzten Baumaschinen ermittelt werden können.
Grundsätzlich wird der Einsatz lärmmindernder Asphalte für den Bau geprüft. Neben dem als „Flüsterasphalt“ bekannten offenporigen Asphalt gibt es auch weitere Möglichkeiten, die eingebaut werden können.
Der Einbau von offenporigem Asphalt ist für die B188 allerdings nicht vorgesehen. Zum einen müsste auf der Fahrtrichtung Wolfsburg, die weitestgehend erhalten bleibt, die Entwässerung vollständig überarbeitet werden, was wiederum aus wirtschaftlichen Gründen nicht sinnvoll ist. Zum anderen ist der offenporige Asphalt durch seine besondere Struktur anfälliger für Verschmutzungen, sodass sich der akustische Nutzen nach einer einiger Zeit relativiert und sich eine kürzere Nutzungsdauer ergibt.
Artikel-Informationen
erstellt am:
27.07.2023
zuletzt aktualisiert am:
03.02.2025
Ansprechpartner/in:
Michael Peuke
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