Fragen und Antworten: Planungen
Ortsumfahrung Ritterhude im Zuge der Bundesstraße 74
Entscheidend für die Bemessung des Straßenquerschnitts ist, dass der Verkehrsfluss gewährleistet sein muss. Generell gilt: Bei der B 74 Ortsumfahrung Ritterhude handelt es sich um eine Bundesstraße mit überregionaler Verbindungsfunktion, die mindestens der Entwurfsklasse 2 entspricht. Das bedeutet, dass die Straße in der Regel zweistreifig und abschnittweise mit einem zusätzlichem Überholfahrstreifen ausgebaut werden muss. Demgegenüber sind die Belange Umweltvorsorge zu berücksichtigen, wobei die NLStBV an dieser Stelle das Ziel verfolgt, den Querschnitt so minimal wie möglich zu halten. Für die Ritterhuder Heerstraße und die K 43 wird geprüft, ob ein weiterer Ausbau erforderlich ist, um den Verkehrsfluss zu gewährleisten.
Die Ritterhude Schleuse ist nicht Gegenstand der Planung zur Erneuerung der B 74, da sie von dem Neubau nicht betroffen ist. Sollten im Laufe der Planungen relevante Punkte für den Straßenbau bezüglich der Schleuse festgestellt werden, erfolgt ein Austausch der NLStBV mit den zuständigen Stellen.
Es erfolgt bereits ein Austausch zwischen den zuständigen Straßenbaulastträgern (Niedersachsen, Hansestadt Bremen, Die Autobahn GmbH des Bundes). Dieser wird im Projektverlauf auch weiterhin fortgesetzt. Die Freie Hansestadt Bremen und die Autobahn GmbH sind zusätzlich im Dialogforum vertreten.
Eine Änderung der Verbindungsfunktion von Straßen wird im Rahmen der Planung mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) sowie den Straßenbaulastträgern abgestimmt. Zu einer solchen Straße wird auch die B 74 in der Ortsdurchfahrt von Ritterhude gehören. Nach erfolgter Umstufung von Straßen obliegt die Planungshoheit dem dann zuständigen Straßenbaulastträger.
Der Auftrag resultiert aus dem Bundesverkehrswegeplan und die Bezeichnung ist dort vorgegeben: Es „soll eine gute Erreichbarkeit des Güterverkehrszentrums (GVZ) in Bremen und der Häfen Bremen, Bremerhaven und Hamburg insbesondere durch die Verlegung der B 74 im Bereich Scharmbeckstotel / Ritterhude mit Anschluss an den Knotenpunkt A 27 / A 281 ermöglicht werden. Mit der B 74 wird der Verkehr gebündelt und das nachgeordnete Straßennetz entlastet und durch die Verlegung die Verkehrssituation und die Lebensqualität in den Ortsdurchfahrten deutlich verbessert.“
Zum Auftrag gehört auch, einen Alternativenvergleich durchzuführen, um die Vorzugsvariante zu ermitteln. Diesen müssen wir so aufbereiten, dass er vor dem Bundesverwaltungsgericht Bestand hat. Generell geht es hierbei nicht um die Planung der A 20, sondern um die Entlastung der Ortsdurchfahrt Ritterhude.
Mit der Auflage aus der Linienbestimmung, den Alternativenvergleich auf der Grundlage einer aktualisierten Verkehrsprognose (Prognose 2035), aktueller Daten zu Flora und Fauna sowie zu artenschutzrechtlichen Auswirkungen zu aktualisieren, haben sich die Rahmenbedingungen geändert. Dies hat zur Folge, dass auch die Westvariante als mögliche Alternative erneut geprüft werden muss.
Auf der Grundlage der Verkehrsuntersuchung wurden im Rahmen einer planerischen Annäherung die Planfälle entwickelt und nicht leistungsfähige Varianten abgeschichtet. Als Planfälle wurden die Ostvariante in verschiedenen Ausbaustufen, zwei Westvarianten und zwei Nordvarianten untersucht. Im Ergebnis können nur die Westvariante (West 2 / ehemals West „lang“) sowie die Ostvariante bis zur A 27 eine verkehrlich wirksame und leistungsfähige Alternative zur bestehenden B 74 gewährleisten.
Neben der Entscheidung für eine Vorzugstrasse hängt die Bauzeit von verschiedenen anderen Faktoren ab, die im Rahmen des Vorentwurfs ermittelt werden.
Auch die Planung der Baustelleneinrichtung ist von der Lage der Trasse und den dort geplanten Ingenieurbauwerken abhängig. Zu der Baustelleneinrichtung gehören unter anderem Baustraßen, Platz für Baumaschinen und Geräte, Lagereinrichtungen für Bau- und Hilfsstoffe aber auch Container für Sozialräume und Büroräume. Eine weitergehende Planung der Flächen, die für die Bauphase und auch für die Umsetzung der Trassierung inklusive der Nebenflächen, der Flächen für Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen, der Wirtschaftswege usw. erforderlich sind, erfolgt in den anschließenden Leistungsphasen nach Festlegung der Vorzugsvariante. Grundsätzlich wird jedoch bei der Planung der Baustelleneinrichtungsflächen ebenso wie bei der Trassierung darauf geachtet, dass die Inanspruchnahme umweltfachlich sensibler Bereiche vermieden und geschont wird und keine bedeutsamen Flächen in Anspruch genommen werden. Die Arbeitsstreifen und Baustelleneinrichtungsflächen werden durch Vorkehrungen auf das unbedingt erforderliche Maß reduziert.
Die B 74 neu wird nach den Richtlinien für die integrierte Netzgestaltung (RIN) eine Straße mit überregionaler Verbindungsfunktion der Stufe II und der Kategoriegruppe LS II. Entsprechend der geltenden Richtlinien für die Anlage von Landstraßen (RAL) wird sie damit in die Entwurfsklasse EKL 2 eingestuft. Das bedeutet, dass die Straße in der Regel zweistreifig und abschnittweise mit einem zusätzlichen Überholfahrstreifen ausgebaut werden muss. Das Überholen soll in diesen verkehrstechnisch gesicherten Abschnitten gebündelt werden, um Überholvorgänge, bei denen der Gegenverkehrsfahrstreifen mitbenutzt werden muss, so weit wie möglich zu vermeiden.
Die baulichen Grundformen der Knotenpunkte ergeben sich aus der Verkehrsführung und der Art der zu verknüpfenden Straßen. Für Straßen einer Entwurfsklasse sind in der Regel nur bestimmte Knotenpunktarten vorgesehen. Straßen der EKL 2 werden in der Regel mit teilplangleichen Knotenpunkten (Verbindung von zwei Straßen auf unterschiedlichen Ebenen) oder mit plangleichen Einmündungen (Verbindung von zwei Straßen auf gleicher Ebene), die mit Lichtsignalanlagen (Ampeln) betrieben werden, ausgebildet.
Die Knotenpunkte im Streckenverlauf der Trassenvarianten B 74 neu werden entsprechend ihrer Kategorisierung so geplant, dass sie auch dem prognostizierten Verkehrsaufkommen gerecht werden und gleichzeitig möglichst flächen- und ressourcenschonend sind. Der Straßenquerschnitt und die Entwurfsgeschwindigkeit von 100 km/h ergeben sich aus dem zu berücksichtigenden Regelwerk (Richtlinie für die Anlage von Landstraßen RAL).Artikel-Informationen
erstellt am:
22.02.2023
zuletzt aktualisiert am:
26.08.2024
Ansprechpartner/in:
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