Genehmigungsplanung (Planfeststellungsverfahren)
Abwägung aller betroffenen öffentlichen und privaten Belange
In der Genehmigungsplanung wird der Vorentwurf weiterentwickelt und ergänzt (er heißt dann Feststellungsentwurf). Dabei werden die rechtlich maßgebenden Details in ausreichender Genauigkeit dargestellt (z. B. lässt ein Grunderwerbsplan erkennen, welche Flächen für die Verwirklichung der Maßnahme in Anspruch genommen werden müssen). Aus der Genehmigungsplanung (dem Feststellungsentwurf) müssen für alle im Planfeststellungsverfahren Beteiligten Art und Umfang der Betroffenheit erkennbar sein.
Die Straßengesetze bestimmen, dass neue Bundes-, Landes- und Kreisstraßen nur gebaut werden dürfen, wenn der aus Zeichnungen, Berechnungen und Erläuterungen bestehende Plan vorher "festgestellt" ist. Hierzu dient das so genannte Planfeststellungsverfahren. Planfeststellungsverfahren haben zum Ziel, den Bau von Infrastrukturvorhaben sowie Großprojekten zu genehmigen. Solch eine Genehmigung wird als Planfeststellungsbeschluss bezeichnet. Dessen Zweck ist es, alle von dem Bauvorhaben betroffenen öffentlichen und privaten Belange gegeneinander abzuwägen und widerstrebende Interessen auszugleichen, ohne dass es noch weiterer öffentlicher Verfahren oder Zustimmungen anderer Behörden bedarf.
Die Planfeststellung (Planfeststellungsbeschluss sowie Plangenehmigung) ersetzt alle nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen und Zustimmungen (so genannte Konzentrationswirkung). Zudem ist sie Voraussetzung für eine später mögliche Enteignung sowie eine vorläufige Besitzeinweisung. Daneben kommt für andere kleine Bauvorhaben ein Planverzicht in Fällen unwesentlicher Bedeutung in Betracht; das heißt, dass andere öffentliche Belange nicht berührt sowie Rechte Anderer nicht beeinflusst werden.
Das Planfeststellungsverfahren ist ein förmliches Verwaltungsverfahren, das seine rechtliche Grundlage in §§ 72 bis 79 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) findet. Hiervon abweichende Regelungen finden sich unter anderem im Bundesfernstraßengesetz (FStrG), dem Luftverkehrsgesetz (LuftVG), dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG), dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) und dem Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (EnWG).
Das Planfeststellungsverfahren gliedert sich in das Anhörungsverfahren und die Feststellung des vorgenannten Plans. Das Anhörungsverfahren unterteilt sich in die Auslegung des Plans und die Erörterung der Stellungnahmen der Behörden sowie der Einwendungen von privater Seite. Über die im Anhörungsverfahren nicht ausgeräumten Einwendungen wird von der Planfeststellungsbehörde durch die Feststellung des Plans entschieden (Planfeststellungsbeschluss). Gegen den Planfeststellungsbeschluss kann Klage erhoben werden.
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Der Ablauf einer Planfeststellung
Aufstellung der Planfeststellungsunterlagen
Die Planfeststellungsunterlagen für das Anhörungsverfahren (der Feststellungsentwurf) umfassen die auf die Planfeststellung abgestellten Unterlagen des Entwurfs gemäß Planfeststellungsrichtlinien, den Richtlinien für die Gestaltung von einheitlichen Entwurfsunterlagen im Straßenbau und ggf. ergänzende Unterlagen.
Einleitung des Anhörungsverfahrens
Die Straßenbaubehörde (planaufstellende Behörde) übersendet den feststellungsentwurf der Anhörungsbehörde und teilt mit, welche Behörden und Stellen nach ihrer Auffassung zu beteiligen sind.
Öffentliche Auslegung des Plans
Die Planunterlagen werden auf Veranlassung der Anhörungsbehörde in den Gemeinden, auf die sich das Straßenbauvorhaben voraussichtlich auswirkt, durch die Gemeinden einen Monat lang zur Einsichtnahme ausgelegt.
Bürgerinformation und Beteiligung der Betroffenen
Die Gemeinden machen das Bauvorhaben ortsüblich bekannt. Die Anhörungsbehörde fordert die beteiligten Behörden und Stellen (Träger öffentlicher Belange) zur Stellungnahme auf.
Einwendungen und Anregungen
Einwendungen und Anregungen können innerhalb der Einwendungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde abgegeben werden. Die Anhörungsbehörde übersendet die im laufenden Anhörungsverfahren eingehenden Einwendungen, Anregungen und Stellungnahmen der Straßenbaubehörde zur Gegenäußerung.
Erörterungstermin
Der Erörterungstermin hat u. a. den Zweck, rechtzeitig erhobene Einwendungen und Stellungnahmen mit den Beteiligten sowie mit den Betroffenen zu besprechen, diese über die vorgesehenen Maßnahmen näher zu unterrichten und nach Möglichkeit eine Einigung zu erzielen.
Planfeststellungsbeschluss
Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest. Gegen den Planfeststellungsbeschluss kann Klage erhoben werden.
Bestandskräftiger Plan
Bestandskraft des Plans liegt vor, wenn der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar ist. Mit dem bestandskräftigen Beschluss erhält die Straßenbauverwaltungsbehörde das Baurecht für das Bauvorhaben.
- Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
- Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
- Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
- Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
- Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)
- Niedersächsisches Gesetz über Eisenbahnen und Seilbahnen (NESG)
- Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (EnWG)
- Gesetz über die Umwelt-verträglichkeitsprüfung (UVPG)
- Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben (InfraStrPlanVBeschlG)
Artikel-Informationen
erstellt am:
17.07.2006
zuletzt aktualisiert am:
17.01.2023
Ansprechpartner/in:
Claus-Luca Tavernini
Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr
Dezernatsleitung 22 (Planung und Umweltmanagement)
Göttinger Chaussee 76 A
30453 Hannover
Tel: (0511) 3034-2104
Fax: (0511) 3034-2099