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Genehmigungsplanung

B 3: Ortsumgehung Elstorf


Im Zuge der Genehmigungsplanung wird der Vorentwurf weiterentwickelt und zur Planfeststellung ergänzt (dann Feststellungsentwurf). Dabei werden die rechtlich maßgebenden Details in ausreichender Genauigkeit dargestellt (z. B. lässt ein Grunderwerbsplan erkennen, welche Flurstücke für die Verwirklichung der Maßnahme in Anspruch genommen werden müssen). Aus dem Feststellungsentwurf müssen für alle im Planfeststellungsverfahren Beteiligten Art und Umfang der Betroffenheit erkennbar sein.

Planfeststellungsverfahren haben zum Ziel, den Bau von Infrastrukturvorhaben sowie Großprojekten zu genehmigen. Solch eine Genehmigung wird als Planfeststellungsbeschluss bezeichnet. Dessen Zweck ist es, alle von dem Bauvorhaben betroffenen öffentlichen und privaten Belange gegeneinander abzuwägen und widerstrebende Interessen auszugleichen, ohne dass es noch weiterer öffentlicher Verfahren oder Zustimmungen anderer Behörden bedarf.

Die Planfeststellung ersetzt alle nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen und Zustimmungen (sogenannte Konzentrationswirkung). Zudem ist sie Voraussetzung für eine später mögliche Enteignung sowie eine vorläufige Besitzeinweisung.

Das Planfeststellungsverfahren gliedert sich in das Anhörungsverfahren und die Feststellung des vorgenannten Plans. Im Anhörungsverfahren werden die Stellungnahmen der zu beteiligenden Behörden sowie die Einwendungen von privat betroffenen Bürgerinnen und Bürgern erörtert.

Über den Feststellungsentwurf und die im Anhörungsverfahren erörterten Einwendungen wird von der zuständigen Planfeststellungsbehörde in Form des Planfeststellungsbeschlusses entschieden. Gegen den Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb einer vorgegebenen Frist Klage erhoben werden. Mit der Planfeststellung erhält die NLStBV Baurecht.

Weitere detaillierte Informationen zur Genehmigungsplanung erhalten Sie in unserem Faktenblatt Planungsprozess (PDF, 0,19 MB) und auf der Seite „Von der Planung zum Bau: Verfahrensablauf bei Bundesfernstraßen“.

Planung (Symbolfoto)   Bildrechte: www.pexels.com

Artikel-Informationen

erstellt am:
20.11.2023
zuletzt aktualisiert am:
15.02.2024

Ansprechpartner/in:
Dirk Möller

Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr
Geschäftsbereich Lüneburg
Geschäftsbereichsleiter
Am Alten Eisenwerk 2 D
21339 Lüneburg
Tel: (04131) 8305-101
Fax: (04131) 8305-299

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