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Unbemannte Luftfahrzeugsysteme (Drohnen)

"Unbemannte Luftfahrzeugsysteme" (UAS), umgangssprachlich "Drohnen" genannt, nehmen einen stetig wachsenden Stellenwert in der Luftfahrt ein. Durch neue Einsatzfelder und konstant wachsende Möglichkeiten zur Nutzung von UAS entwickelt sich die Rechtslage zu UAS annähernd mit der gleichen Dynamik.

Seit 2024 gelten die europäischen Regeln der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 zum Betrieb von UAS in vollem Umfang. Zudem wird das europäische Recht zum Betrieb von Drohnen durch nationale geografische Gebiete (Geozonen) ergänzt.Die Verordnung Unterteilt die Nutzung von UAS in erlaubnisfreien Betrieb (offene Kategorie) und erlaubnispflichtigen Betrieb (spezielle und zulassungspflichtige Kategorie, sowie Betrieb in Geozonen). Zudem müssen UAS Herstellkriterien der delegierten Verordnung (EU) 2019/945 genügen, damit diese in der offenen Kategorie betrieben werden können (C-Klassifizierung). Für UAS, die bereits am Markt sind und die über keine Klassifizierung verfügen, gelten Übergangsvorschriften zur Nutzung in der offenen Kategorie.

Dies bedeutet, dass alle Bestands-UAS mit weniger als 250 g in der offenen Unterkategorie A1 betrieben werden dürfen, alle Bestands-UAS mit mehr als 250 g in der offenen Kategorie A3. Für Bestandsdrohnen ohne C-Klassifizierung entfällt also die offene Kategorie A2.Die Verordnung unterscheidet vorrangig zwischen UAS-Betreiber:innen (juristische oder natürliche Person; Eigentümer:in des UAS) und Fernpilot:innen (Person, die das UAS beim Einsatz steuert). Als Einzelunternehmer:in oder Privatperson sind Sie sowohl UAS-Betreiber:in und Fernpilot:in.


▶ Es kommt derzeit zu verlängerten Bearbeitungszeiten. Aufgrund des erhöhten Antragsaufkommens bitten wir um frühzeitige Einreichung.


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Übersicht: Die neuen Drohnen-Verordnung (VO (EU) 2019/947)

Allgemeine Grundvoraussetzungen für den UAS-Betrieb

Versicherungspflicht

UAS-Betreiber:innen müssen für jedes UAS (unabhängig vom Gewicht) eine Haftpflichtversicherung nach den Vorschriften gemäß § 33 ff. LuftVG (Haftungshöchstbetrag § 37 Abs. 1a) in Verbindung mit § 101 ff. LuftVZO abschließen. Da es sich jeweils um den Betrieb eines Luftfahrzeugs handelt, sind Unfälle, die von UAS verursacht werden, in der Regel nicht über die Privathaftpflichtversicherung abgedeckt.

Ein entsprechender Versicherungsnachweis ist bei etwaiger Antragstellung vorzulegen.


Registrierungspflicht

UAS-Betreiber:innen müssen sich in der offenen Kategorie registrieren, wenn:

  • das UAS eine maximale Startmasse von mehr als 250 g hat (nicht tatsächliche Startmasse) und beim Aufprall auf einen Menschen eine kinetische Energie von mehr als 80 Joule ausübt oder
  • einen Sensor zur Erfassung personenbezogener Daten hat (Kamera)

In der speziellen Kategorie müssen sich UAS-Betreiber:innen generell registrieren. Nur in der zulassungspflichtigen Kategorie wird nicht der UAS-Betreiber, sondern das Fluggerät selbst registriert.

Mit der Registrierung erhalten UAS-Betreiber:innen eine individuelle Registrierungsnummer, die auf allen UAS angebracht werden und in das erforderliche System zur Fernidentifizierung hochgeladen werden muss.

Die Registrierung kann auf der Homepage des Luftfahrt-Bundesamtes vorgenommen werden. Nähere Informationen erhalten Sie ebenfalls beim Luftfahrt-Bundesamt (LBA):

Luftfahrt-Bundesamt
Referat B5 - Unbemannte Luftfahrt
Telefon (0531) 2355-0, E-Mail uas@lba.de



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Offene Kategorie

Die offene Kategorie

Die offene Kategorie unterteilt sich in drei Unterkategorien: A1, A2 und A3. In allen dieser Kategorien kann der Betrieb ohne Erlaubnis stattfinden und benötigt also keine Absprache mit der zuständigen Luftfahrtbehörde. Sofern ein Betrieb nicht kompatibel zu den Anforderungen der jeweiligen Kategorie sein sollte, so wird eine Betriebserlaubnis nötig und der Betrieb findet in der speziellen Kategorie statt. Dies wäre u.a. der Fall, wenn das MTOM (maximales Abfluggewicht, Maximum Take Off Mass) des UAS zu groß ist oder der Betrieb außerhalb der Sichtweite erfolgen soll.


Generelle Regeln der offenen Kategorie (A1-A3):

  • maximale Flughöhe 120 m (bei baulichen Hindernissen, die höher als 105 m sind, kann mit Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers der Betrieb in maximal 15 m über dem Hindernis stattfinden),
  • Betrieb nur in Sichtweite,
  • kein Betrieb über Menschenansammlungen,
  • MTOM gem. Unterkategorien,
  • kein Transport gefährlicher Stoffe,
  • kein Abwurf von Gegenständen,
  • Fernidentifizierung aktualisiert und angeschaltet (außer UAS-Klasse C0, C4, Eigenbauten und "Altgeräten" < 250 g).

Unterkategorie A1 - Regeln und benötigte Qualifikationen

In der Unterkategorie A1 können UAS der Klassen C0 und C1 erlaubnisfrei betrieben werden. Bitte beachten Sie folgende Hinweise zu den einzelnen Geräteklassen:

UAS der Klasse C0, Eigenbauten (jeweils < 250 g) und "Altgeräte" (jeweils < 250 g): Mit entsprechenden UAS ist der Überflug unbeteiligter Personen möglich, sollte aber auf ein Minimum beschränkt werden. Unbeteiligte Personen sind solche Personen, die nicht an dem UAS-Betrieb teilnehmen und nicht über die Gefahren und Sicherheitsverfahren und Verhaltensweisen eingewiesen worden sind. Luftraumbeobachter:innen oder Hilfspersonen sind folglich beteiligte Personen. Fernpilot:innen müssen in dieser Kategorie beim Betrieb von C0-UAS die Betriebsanleitung kennen. Beim Betrieb von "Altgeräten" unter 250 g sind keine Qualifikationen erforderlich.

UAS der Klasse C1 (< 900 g): UAS der Klasse C0 dürfen keine unbeteiligte Personen überfliegen.

Fernpilot:innen müssen ein Online-Training und eine Online-Prüfung beim Luftfahrtbundesamt absolvieren (KN-A1).

Weitere Anforderungen hinsichtlich Betrieb der Klassen C0 und C1 entnehmen Sie bitte UAS.OPEN.020 der DVO (EU) 2019/947. Die technischen Anforderungen finden Sie in Teil 1 und Teil 2 des Anhangs der delegierten Verordnung (EU) 2019/945.

Die Online-Prüfung und der Online-Lehrgang kann auf der Homepage des Luftfahrt-Bundesamtes vorgenommen werden. Nähere Informationen erhalten Sie ebenfalls beim LBA (Kontaktdaten siehe oben).


Unterkategorie A2 - Regeln und benötigte Qualifikationen

In der Unterkategorie A2 können UAS der Klasse C2 (< 4 kg) betrieben werden. Es dürfen auch hier keine unbeteiligten Personen überflogen werden und es muss zusätzlich ein Mindestabstand von 30 m zu unbeteiligten Personen eingehalten werden. Verfügt das UAS über einen Langsamflugmodus und dieser ist aktiviert, so kann der Abstand auf bis zu 5 m verringert werden. Hierbei soll die 1:1-Regel angewendet werden (Abstand ≥ Höhe).

Neben der Qualifikation der Unterkategorie A1 müssen Fernpilot:innen zusätzlich eine Prüfung bei einer anerkannten Prüfstelle absolvieren (KN-A2) und ein praktisches Selbststudium mit anschließender Selbsterklärung der praktischen Kenntnisse durchführen (diverse Flugmanöver üben etc.).

Weitere Anforderungen hinsichtlich Betrieb der Klasse C2 entnehmen Sie bitte UAS.OPEN.030 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947. Die technischen Anforderungen finden Sie in Teil 3 des Anhangs der delegierten Verordnung (EU) 2019/945.

Eine Liste anerkannter Prüfstellen können Sie auf der Homepage des LBA erhalten. Nähere Informationen erhalten Sie ebenfalls beim LBA (Kontaktdaten siehe oben).


Unterkategorie A3 - Regeln und benötigte Qualifikationen

In der Unterkategorie A3 können UAS der Klasse C3 und C4, sowie Eigenbauten und Altgeräte bis 25 kg betrieben werden. In dieser Kategorie müssen Fernpilot:innen dafür Sorge tragen, dass sich keine unbeteiligten Personen im Betriebsraum aufhalten. Hierfür ist ein Abstand von mindestens 150 m zu Wohn-, Gewerbe, Industrie- und Erholungsgebieten einzuhalten. Als Qualifikation wird hier lediglich der KN-A1 benötigt, da kein Betrieb in unmittelbarer Nähe zu Personen stattfindet.

Weitere Anforderungen hinsichtlich Betrieb der Klassen C3 und C4 entnehmen Sie bitte UAS.OPEN.040 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947. Die technischen Anforderungen finden Sie in Teil 4 und 5 des Anhangs der delegierten Verordnung (EU) 2019/945.

Geozonen und nationales Luftrecht

Eine Einschränkung der erlaubnisfreien Nutzung und der offenen Kategorie kann durch so genannte Geozonen und nationales Recht erfolgen. Die Geozonen stellen keine Verbotszonen dar. Jedoch ist der Betrieb in diesen Zonen an besondere Bedingungen geknüpft.

Die Geozonen können über die Website www.dipul.de (Digitale Plattform unbemannte Luftfahrt) eingesehen werden. Bitte Nutzen Sie das Map-Tool für die Flugvorbereitung.

Kartengrundlage: Geobasis-DE   Bildrechte: www.dipul.de / BMV
Mit dem Map-Tool der Digitalen Plattform unbemannte Luftfahrt (www.dipul.de) können Geozonen ermittelt werden.

Die wichtigsten Geozonen in Deutschland können Sie § 21h Abs. 3 LuftVO entnehmen.

Neben den dort genannten Zulässigkeiten können Geozonen auch mittels Erlaubnis für Geozonen genutzt werden. Hierzu sind ein Fernpilotenzeugnis (A2) und der Antrag erforderlich.

Die Erlaubnis wird durch die Landesluftfahrtbehörden erteilt.

Die Erlaubnis ist im vereinfachten Verfahren möglich. Informationen hierzu erhalten Sie über den in der rechten Spalte genannten Kontakt. Ein Formular zur Beantragung finden Sie ebenfalls in der Spalte rechts.



Spezielle Kategorie   Bildrechte: Maximilian Beck / Pixabay

Die spezielle Kategorie

Wenn der Betrieb den zuvor genannten Anforderungen der offenen Kategorie nicht genügt, so wird eine Erlaubnis nach EU-Recht erforderlich und der Betrieb findet in der speziellen Kategorie statt.


Anforderungen und Möglichkeiten zum Betrieb in der speziellen Kategorie

Um in der speziellen Kategorie agieren können, ist eine Beteiligung von Luftfahrtbehörden unabdingbar. Es gibt drei Möglichkeiten und verschiedene Anlaufstellen:

  • Betriebserlaubnis auf Grundlage einer Risikobewertung gem. Art. 11 VO (EU) 2019/947 (SORA oder eines PDRA),
  • Nutzung eines Standardszenarios,
  • Betreiberzeugnis (LUC).

In der speziellen Kategorie können Betriebe und Einsätze realisiert werden, die nicht mit der offenen Kategorie kompatibel sind. Dies ist etwa der Fall, wenn

  • ein UAS schwerer ist als in der jeweiligen Unterkategorie A1-A3 erlaubt,
  • ein UAS keine CE-Kennzeichnung oder C-Klassifizierung hat,
  • ein "Altgerät" über 250 g "innerorts" betrieben werden soll,
  • der Abstand zu unbeteiligten Personen unterschritten werden soll,
  • der Betrieb über 120 m Höhe stattfinden soll,
  • der Betrieb außerhalb der Sichtweite stattfinden soll,
  • das UAS über 25 kg MTOM aufweist,
  • die von Betrieb ausgehenden Gefahren zu groß für die offene Kategorie sind,
  • usw.

Betriebserlaubnis

Die Betriebserlaubnis gem. Art. 12 VO (EU) 2019/947 wird von den Landesluftfahrtbehörden erteilt und basiert auf einer Risikobewertung gem. Art. 11. Diese Risikobewertung richtet sich gem. AMC-Material nach den Kriterien einer SORA-Risikobewertung (Das AMC ist nur auf englisch verfügbar, siehe Spalte rechts).

Nach Erstellung eines Betriebskonzepts (ConOps) sind die Risiken am Boden und in der Luft zu bewerten und entsprechende Maßnahmen nach SORA-Anhang umzusetzen. Die Anforderungen steigen analog zu dem vom Betrieb ausgehenden Risiko von Selbsterklärungen bis hin zu Fachgutachten. Bei der Ermittlung sollten Sie versuchen durch geeignete Maßnahmen ein möglichst geringes Risikolevel (SAIL) zu erreichen. Dies ist bspw. durch Absperrungen und gesicherte Bereiche möglich, aber auch durch Fallschirmsysteme.

Für bestimmte Betriebe sind vorgefertigte Risikobewertungen verfügbar (Pre-defined-Risk-Assessment, kurz PDRA). Die Nutzung von PDRA kann für UAS-Betreiber:innen zu einer Entlastung von Bürokratie führen, jedoch ist in jedem Fall ein Handbuch zu erstellen.

Die Betriebserlaubnis kann beim Land Niedersachsen beantragt werden. Nutzen Sie hierfür bitte einfach das Antragsformular und die Vorlagen.

Nutzung des Standardszenarios

Für gewisse Einsätze werden von der EASA Standardszenarien entwickelt. Sofern man über ein UAS verfügt, welches den Anforderungen genügt, so kann man eine Erklärung zur Nutzung des jeweiligen Szenarios abgeben. Die Bearbeitung erfolgt beim Luftfahrtbundesamt (Kontaktdaten siehe oben).



Betreiberzeugnis (LUC)

Eine weitere Möglichkeit zum Betrieb in der speziellen Kategorie stellt das Betreiberzeugnis für Leicht-UAS (LUC) dar. Sofern Sie als juristische Person bundesweit oder europaweit ähnliche Aufgaben mit dem UAS erledigen, die in der Sache identische Abläufe haben (bspw. Inspektion von Pipelines oder Windenergieanlagen), so können Sie ein LUC beantragen. Inhaber eines LUC können sich im genehmigten Rahmen den Betrieb selbst genehmigen, werden im Gegenzug von der zuständigen Luftfahrtbehörde in bestimmten Intervallen auditiert.

Zuständige Luftfahrtbehörde für die Beantragung ist das Luftfahrtbundesamt (Kontaktdaten siehe oben).



Zulassungspflichtige Kategorie

In der zulassungspflichtigen Kategorie werden UAS betrieben, die entweder sehr groß und schwer sind oder für den Transport von Menschen und Gefahrstoffen gebaut sind.

Verfahren und Erlaubnisse werden sich vermutlich an der bemannten Luftfahrt orientieren und sind seitens der EASA und des Bundes noch nicht definiert. Zuständige Behörde für Zulassungen ist das Luftfahrtbundesamt (Kontaktdaten siehe oben).

Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben

Für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben gelten abweichende Vorschriften. So kann für die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben mit Bezug auf die Sicherheit und Ordnung von den oben gennanten Regeln abgewichen werden. Bei einer Abweichung muss sichergestellt werden, dass das durch die "Drohnenregeln" angestrebte Sicherheitsniveau aufrecht erhalten werden kann. Das bedeutet, dass eine Abweichung nur so gering wie möglich vorgenommen werden soll.

Im Gegensatz zu vorherigen Einschätzungen seitens EASA und Bund gelten zu den BOS nur solche Behörden und Organisationen, die dem Sicherheitsbereich zugeordnet sind, also bspw. Polizei, Feuerwehren, THW, Rettungs- und Suchdienste usw.

Andere Behörden, Hochschulen, Schulen und öffentliche Institutionen können nicht mehr von den Dispensvorschriften profitieren und benötigen Erlaubnisse. Nähere Informationen können telefonisch oder per Mail erfragt werden.

Für die Nutzung im BOS-Kontext gibt es die "Empfehlungen für gemeinsame Regelungen zum Einsatz von Drohnen im Bevölkerungsschutz", die Sie als PDF hier abrufen können.

Wir empfehlen, dieses Dokument für den BOS-Betrieb von Drohnen als Leitsatz zu verwenden.

Drohe (Symbolfoto)   Bildrechte: www.pixabay.com
Antrag zur Befreiung von Geozonen:

  Antrag Allgemeinerlaubnis
(PDF, 2,26 MB)

Ansprechpartner/in:

Maximilian Beck
Tel: (0511) 3034-2414

Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr
Dezernat 42 (Luftverkehr)
Göttinger Chaussee 76 A
30453 Hannover

Fax: (0511) 3034-2099

drohnen@
nlstbv.niedersachsen.de

Gemeinsames Informationsangebot

des Bundesministeriums für Verkehr und der DFS (Deutsche Flugsicherung GmbH):

Artikel-Informationen

erstellt am:
02.05.2013
zuletzt aktualisiert am:
20.05.2025

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