Ausnahmen im Gelegenheitsverkehr (Taxen und Mietwagen)
Die unteren Straßenverkehrsbehörden (Landkreise, kreisfreie Städte und große selbstständige Städte) führen das Genehmigungsverfahren für Taxen- und Mietwagenunternehmen nach dem Personenbeförderungsgesetz durch. Dabei ist die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) zu beachten.
Die Zuständigkeit für Ausnahmen nach § 43 BOKraft obliegt der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr. Im Wesentlichen beziehen sich die Ausnahmen auf:
- das Anbringen eines leicht ablesbaren Wegstreckenzählers,
- das Vorhandensein einer Alarmanlage,
- die Kenntlichmachung durch einen hell-elfenbeinfarbigen Anstrich,
- die Vorschriften der Eigen- und Fremdwerbung.
Die Ausnahmegenehmigungen sind gebührenpflichtig und können auf Antrag des Antragstellenden erteilt werden.
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Ihren Antrag richten Sie bitte möglichst ausschließlich an folgendes Funktionspostfach: ▶ verkehrsbehoerdliche-angelegenheiten@nlstbv.niedersachsen.de Dem Antrag ist regelmäßig eine Ablichtung der Zulassungsbescheinigung (Teil I oder II) sowie der Taxikonzession bzw. der Mietwagengenehmigung beizufügen. Aufgrund des derzeitigen Antragsaufkommens möchten wir Sie bitten, von Anrufen abzusehen. Anfragen zu Ihren Anträgen können Sie gerne an das oben genannte Funktionspostfach richten. Vielen Dank für Ihr Verständnis. |
Zur Vereinfachung der Antragstellung kann auch das nachfolgende Formular genutzt werden:
Formular:
Artikel-Informationen
erstellt am:
03.01.2007
zuletzt aktualisiert am:
29.01.2026
Ansprechpartner/in:
Alexander Emme
Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr
Dezernatsleitung 34 (Verkehrsbehördliche Angelegenheiten, Großraum- und Schwertransporte)
Göttinger Chaussee 76 A
30453 Hannover
Tel: Call Center (0511) 3034-2470 oder direkt (0511) 3034-2433
Fax: (0511) 3034-2099

