Ausnahmen im Gelegenheitsverkehr (Taxen und Mietwagen)
Die unteren Straßenverkehrsbehörden (Landkreise, kreisfreie Städte und große selbstständige Städte) führen das Genehmigungsverfahren für Taxen- und Mietwagenunternehmen nach dem Personenbeförderungsgesetz durch. Dabei ist die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) zu beachten.
Die Zuständigkeit für Ausnahmen nach § 43 BOKraft obliegt der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV). Im Wesentlichen beziehen sich die Ausnahmen auf:
- das Vorhandensein einer Alarmanlage,
- die Kenntlichmachung durch einen hell-elfenbeinfarbigen Anstrich,
- die Vorschriften der Eigen- und Fremdwerbung,
- das Anbringen eines leicht ablesbaren Wegstreckenzählers.
Die Ausnahmegenehmigungen sind gebührenpflichtig und können auf Antrag des Antragstellenden erteilt werden.
△ WICHTIGE ÄNDERUNG: Neue Genehmigungspraxis bei Wegstreckenzählern (§ 30 Abs. 1 BOKraft)
Eine pauschale Befreiung von der Wegstreckenpflicht erfolgt seit 1. Juli 2026 nicht mehr.
Zulässige Ausnahmegründe sind ausschließlich Krankenfahrten (ausschließliche Beförderung kranker / behinderter Menschen, die unbar mit den Kostenträgern (Krankenkassen) abgerechnet wird. Die entsprechenden Verträge mit den Krankenkassen sowie die letzte Quartalsabrechnung sind beizufügen.
△ WICHTIG: Sonstige Fahrten außerhalb von Krankenfahrten, sonstige taxiähnliche Verkehre oder app-basierte Vermittlungsdienste sind nicht mehr als Genehmigungsgrund zulässig. Bereits bestehende und rechtskräftig erteilte Ausnahmegenehmigungen - die vor dem Stichtag beschieden wurden - haben weiterhin Bestandsschutz.
Hinweis zur steuerlichen TSE-Pflicht:
Seit dem 1. Januar 2026 müssen elektronische Aufzeichnungssysteme (auch Wegstreckenzähler) gemäß § 146a AO und KassenSichV TSE-zertifiziert sein. Eine Ausnahme nach der BOKraft entbindet nicht von den steuerrechtlichen Aufzeichnungspflichten.
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Ihren Antrag richten Sie bitte ausschließlich an folgendes Funktionspostfach: ▶ verkehrsbehoerdliche-angelegenheiten@nlstbv.niedersachsen.de Dem Antrag ist regelmäßig eine Ablichtung der Zulassungsbescheinigung (Teil I oder II) sowie der Taxikonzession bzw. der Mietwagengenehmigung beizufügen. Anfragen zu Ihren Anträgen können Sie gerne an das oben genannte Funktionspostfach richten. Ferner möchten wir Sie bitten, Anträge rechtzeitig zu stellen. Eine Bearbeitungszeit von mindestens zwei Wochen sollte einkalkuliert werden. Vielen Dank für Ihr Verständnis. |
Dem Antrag sind folgende Unterlagen zwingend beizufügen:
- Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) oder Teil II (Fahrzeugbrief).
- Kopie der gültigen Taxikonzession bzw. Mietwagengenehmigung,
- bei Anträgen auf Befreiung vom Wegstreckenzähler ggf. Nachweise über Rahmenverträge mit Krankenkassen, die die rein pauschale und nicht kilometergebundene Abrechnung belegen.
Zur Vereinfachung der Antragstellung können Sie das nachstehende Formular nutzen.
Formular:
Artikel-Informationen
erstellt am:
03.01.2007
zuletzt aktualisiert am:
10.08.2026
Ansprechpartner/in:
Alexander Emme
Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr
Dezernatsleitung 34 (Verkehrsbehördliche Angelegenheiten, Großraum- und Schwertransporte)
Göttinger Chaussee 76 A
30453 Hannover
Tel: Call Center (0511) 3034-2470 oder direkt (0511) 3034-2433
Fax: (0511) 3034-2099
