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Ausnahmen im Gelegenheitsverkehr (Taxen und Mietwagen)


Die unteren Straßenverkehrsbehörden (Landkreise, kreisfreie Städte und große selbstständige Städte) führen das Genehmigungsverfahren für Taxen- und Mietwagenunternehmen nach dem Personenbeförderungsgesetz durch. Dabei ist die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) zu beachten.

Die Zuständigkeit für Ausnahmen nach § 43 BOKraft obliegt der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr. Im Wesentlichen beziehen sich die Ausnahmen auf:

  • das Anbringen eines leicht ablesbaren Wegstreckenzählers,
  • das Vorhandensein einer Alarmanlage,
  • die Kenntlichmachung durch einen hell-elfenbeinfarbigen Anstrich,
  • die Vorschriften der Eigen- und Fremdwerbung.

Die Ausnahmegenehmigungen sind gebührenpflichtig und können auf formlosen Antrag des Antragstellenden erteilt werden. Dem Antrag ist regelmäßig eine Ablichtung der Zulassungsbescheinigung (Teil I oder II) sowie der Taxikonzession bzw. der Mietwagengenehmigung beizufügen.

Zur Vereinfachung der Antragstellung kann auch das nachfolgende Formular genutzt werden:

Formular:


Fahrt im Taxi (Symbolfoto)   Bildrechte: www.pixabay.com
Fahrt im Taxi (Symbolfoto).
Taxi Bildrechte: www.pixabay.com

Artikel-Informationen

erstellt am:
03.01.2007
zuletzt aktualisiert am:
26.06.2022

Ansprechpartner/in:
Karl-Heinz Werkmeister

Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr
Dezernatsleiter 34 (Verkehrsbehördliche Angelegenheiten, Großraum- und Schwertransporte)
Göttinger Chaussee 76 A
30453 Hannover
Tel: Call Center (0511) 3034-2470
Fax: (0511) 3034-2099

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