Fragen und Antworten: Umwelt
Ortsumfahrung Ritterhude im Zuge der Bundesstraße 74
Die konkrete flächenseitige Berechnung der Betroffenheit von Moorböden erfolgt im Alternativenvergleich. Gesetzliche Regelungen bestehen dazu im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) § 30 und dem Niedersächsischen Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) § 24. Darin kommt u.a. dem Schutz von Mooren ein besonderer Status zu. Moore in diesem Sinne befinden sich im Verlauf der beiden Alternativtrassen zwar nicht, jedoch sind Moorböden vorhanden, die eine besondere ökologische Wertigkeit aufweisen. Auswirkungen auf diese Moorböden können u.a. durch die unmittelbare Überbauung und damit einhergehend durch den vollständigen Funktionsverlust entstehen. Auch können erforderliche Grundwasserabsenkungen zu veränderten Standorteigenschaften führen. Je nach Art der Beeinträchtigung kann es bei großflächigen Standorten mit Moorböden zu Veränderungen des Landschaftsbildes kommen. Diese sind vorliegend jedoch nicht zu erwarten.
Neben dem BNatSchG und dem NAGBNatSchG werden Anforderungen zur Berücksichtigung von Moorböden bei dem vorliegenden Projekt u.a. durch die Vorgaben der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach BNatSchG sowie durch den sogenannten Fachbeitrag Klimaschutz bedient, in dem die Biotope und z.B. darunter liegende Moorböden in ihrer Funktion als CO2-Senke eingeschätzt werden. Darüber hinaus wird im Zuge der weiteren Planung für die Vorzugstrasse ein Bodenschutzkonzept erstellt, in dem die Belange des Bodenschutzes besondere Berücksichtigung finden. Hinsichtlich der Entwässerungsplanung werden ebenfalls Funktionen des Bodens, also auch von Moorböden, betrachtet.
Es wird angestrebt, so weit wie möglich auf bestehende Straßen zurückzugreifen, die bei Bedarf ausgebaut werden. Bei der östlichen Variante kann bis zum Anschluss an die A 27 teilweise auf vorhandene Trassen zurückgegriffen werden. Der nördliche Bereich zwischen der K 44 und Osterholz-Scharmbeck würde als Neubau eine vollständige Neuversiegelung bedeuten. Bei der Westvariante handelt es sich überwiegend um Neuversiegelungen.
Der Schutz von Mensch und Natur ist ein zentraler Bestandteil der Planung. Hierfür wird unter anderem eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt und auch der Lärmschutz spielt – als eines von vielen Kriterien – eine wichtige Rolle. Darüber hinaus werden weitere sogenannte abiotische Schutzgüter, zum Beispiel Boden und Wasser, sowie biotische Schutzgüter, zum Beispiel Pflanzen und Tiere, berücksichtigt.
Mit Blick auf für die Maßnahme notwendige Zerschneidungen von Freiflächen gilt ein grundsätzliches Vermeidungs- und Minderungsgebot. Demnach werden freie Räume so wenig wie möglich und nur wenn es dringend erforderlich ist zerschnitten.
Durch die im Jahr 2022 durchgeführten Kartierungen wurden alle durch die Trassenvarianten berührten Naturschutzgebiete detailliert erfasst. Sie werden im Alternativenvergleich entsprechend ihres jeweiligen Rechtstatus berücksichtigt, z.B. durch eine Bewertung möglicher Verluste hochwertiger Biotope.. In der Entwurfsplanung werden für die Vorzugstrasse der sogenannte „Landschaftspflegerische Begleitplan“ sowie der Artenschutzrechtliche Fachbeitrag erstellt, in denen detailliert die Auswirkungen des Projekts auf Natur und Landschaft beschrieben und Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Kompensation abgeleitet werden.
Das Schutzgut Mensch wird sowohl hinsichtlich der Erholungsfunktion in Bezug auf das Wohnumfeld als auch in Bezug auf die naturgebundene Naherholung im Alternativenvergleich und in der Entwurfsplanung der Vorzugstrasse berücksichtigt. Sobald Beeinträchtigungen von bedeutsamen Flächen für die Naherholung festgestellt werden, gehen diese daher negativ zu Lasten der jeweiligen Alternative in den Vergleich ein. Ausweichflächen, zur Schaffung neuer Erholungsflächen, sind allerdings nicht vorgesehen.
Im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung – die der Landesplanerischen Feststellung und Linienbestimmung zugrunde liegt – wurden für das Vogelschutzgebiet Hammeniederung konkrete kohärenzsichernde Maßnahmen abgeleitet sowie Möglichkeiten zur Verortung solcher Flächen aufgezeigt. Die konkrete Abarbeitung, Begründung und Festlegung dieser Flächen erfolgt dann im Zuge der Entwurfsplanung für die Vorzugstrasse.
Die Berücksichtigung der Baugrundverhältnisse ist eine maßgebliche Grundlage für den Alternativenvergleich sowie für die Entwurfsplanung der Vorzugstrasse und wird unabhängig von der Lage der jeweiligen Trassen bewertet. Der Baugrund wird neben seinen technischen Eigenschaften über die Schutzgüter Boden und Wasser auch kostenseitig und bezüglich des Naturschutzes bewertet. Ein Verlauf der Trasse in hochwassergefährdeten Bereichen muss bei der Planung besonders berücksichtigt werden, damit – z. B. bedingt durch den Trassenverlauf – die schadlose Abführung von Hochwasser weiterhin gewährleistet bleibt.
Sowohl bei der West- als auch bei der Ostvariante würde es zur Beanspruchung von landwirtschaftlichen Flächen kommen. Im Zuge des Alternativenvergleichs sowie auch bei der Entwurfsplanung der Vorzugstrasse werden die Möglichkeiten der Erschließung landwirtschaftlicher Flächen mitbetrachtet. Als Grundlage erfolgt eine Datenerhebung der betroffenen Betriebe durch die Landwirtschaftskammer Niedersachsen (Bezirksstelle Bremervörde).
Ziel ist es, für jedes Flurstück die Erreichbarkeit sicherzustellen. Sollten entsprechende Voraussetzungen für ein Flurbereinigungsverfahren vorliegen, können darüber hinaus weitere Regelungen – z. B. hinsichtlich der Erschließung von Flächen oder der Bewirtschaftung – festgelegt werden.
Die artenschutzrechtlichen Belange – dazu zählen auch mögliche Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere – werden im Alternativenvergleich sowie in der Entwurfsplanung der Vorzugstrasse im Detail berücksichtigt und fließen demnach in die Bewertung der einzelnen Trassenverläufe ein. Hier werden folglich auch mögliche Auswirkungen auf die bestehenden Weißstorchhorste geprüft.
Bei einer Verbreiterung der Ritterhuder Heerstraße müsste eine der Baumreihen gefällt werden, sofern der Ausbau der Ritterhuder Heerstraße notwendig wird. Wie viel Fläche für eine Verbreiterung benötigt wird, kann erst nach Festlegung des Straßenquerschnitts ermittelt werden.
Einzelne Aspekte werden im Rahmen des Fachbeitrags zum Klimaschutz mitberücksichtigt. Darüber hinaus spielen Niederschlagsereignisse in Bezug auf das Thema Entwässerung der Straße eine wichtige Rolle. Die Planung berücksichtigt immer die zum Zeitpunkt der Entwurfsaufstellung aktuell vorliegenden Regendaten des Deutschen Wetterdienstes.
Befindet sich der Verlauf der Trasse in einem Überschwemmungs- oder auch Hochwassergebiet erfolgt hier eine besondere Berücksichtigung, so dass über mögliche (auch bauliche) Anpassungen ein Unterspülen der Trasse verhindert oder die schadlose Abführung von Hochwasser weiterhin gewährleistet bleibt. Im Verlauf der Ostvariante wird ein Überschwemmungsgebiet tangiert. In diesem Fall sind Umfang und Lage von Retentionsflächen fachplanerisch zu bestimmen.
Die Kartierungen im Gelände wurden im Oktober 2022 abgeschlossen. Im Anschluss wurden die Daten von dem beauftragten Kartierungsbüro ausgewertet. Die Berücksichtigung der Ergebnisse erfolgt im Alternativenvergleich sowie der Entwurfsplanung.
Das Thema Treibhausgasemissionen bzw. generell das Thema Klimaschutz hat in den letzten Jahren im Verkehrswegeplan mehr an Bedeutung gewonnen, u. a. auch aufgrund des Klimaschutzgesetzes – dies spiegelt sich natürlich auch in der Planung wider. So ist bei Neubauvorhaben zum Beispiel ein Fachbeitrag zum Klimaschutz zu erarbeiten. Dabei werden folgende drei Aspekte von Treibhausgasemissionen berücksichtigt: Verkehr (Auswirkungen je nach Trasse), Landnutzungsänderungen (Betroffenheiten von Flächen, Klimawirksamkeit) und der Lebenszyklus einer Straße (In welchem Zeitraum muss man mit baulichen Veränderungen im Betrieb einer Straße rechnen, die wiederum klimawirksam sind?). Unter dem Aspekt der Landnutzungsänderungen werden unter anderem auch Moorböden und Torfe berücksichtigt.
Inwiefern Deiche betroffen sind oder auch die Erosion bei einem möglichen Ausbau der Trasse von Bedeutung ist, wird sich mit der Konkretisierung der Planung herausstellen. Sofern es Betroffenheiten gibt, werden diese selbstverständlich in der Planung berücksichtigt.
Im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist in den §§13 ff. der Grundsatz verankert, dass erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu vermeiden sind. Unvermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen zu kompensieren (Vermeidungsgebot und Kompensationspflicht). Der Zeitraum und Umfang der Maßnahmen sind durch die Straßenbauverwaltung als Vorhabenträger rechtlich zu sichern und im Zulassungsbescheid festzusetzen. Im Fall der B 74 neu sind diese im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens rechtlich zu fixieren.
Bei der geplanten Ortsumfahrung Ritterhude wurde in einem ersten Schritt der betroffene Untersuchungsraum festgelegt und kartiert. Im Landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) erfolgt die Bewertung und die Ermittlung der Beeinträchtigungen durch den geplanten Eingriff in den Naturhaushalt sowie die Überlegung, wie diese Beeinträchtigungen vermieden und minimiert werden können. Danach erfolgt die Ermittlung der Ausgleichbarkeit der erheblichen Beeinträchtigungen und die Festlegung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Der LBP ist Teil des Vorentwurfs, welcher in der Entwurfsplanung (nach der Festlegung der Vorzugsvariante) aufgestellt wird. Da sich die Planung der Ortsumgehung derzeit noch im Stadium der Vorplanung befindet, kann noch keine Aussage über den Umfang und die Lage der erforderlichen Kompensationsmaßnahmen getroffen werden. Im Zuge der Planung muss jedoch eine vollständige Kompensation der vorhabenbedingten Eingriffe sichergestellt werden.
Artikel-Informationen
erstellt am:
22.02.2023
zuletzt aktualisiert am:
12.02.2026
Ansprechpartner/in:
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