Faktencheck Ermessensspielraum
B 3 Südschnellweg in Hannover
Auszüge aus einem noch nicht veröffentlichen und vor allem vorläufigen Bericht des Runden Tisches des Niedersächsischen Ministeriums für Verkehr zum Südschnellweg sind medial verbreitet worden. Da der Inhalt in der medial verbreiteten Fassung nicht zutreffend ist, ordnet die Landesbehörde die Behauptungen nachfolgend ein.
„Höhenlage und Breite der Straße haben sich als nicht zwingend erwiesen, sondern als Ermessensentscheidung der Verwaltung in der Abwägung.“ |
Richtig ist: Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV) hat bei der Festlegung der Planung hinsichtlich der Breite, der Trasse oder der Ausgestaltung kein eigenes Ermessen. Sie setzt die Vorgaben des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr und des Niedersächsischen Verkehrsministeriums um. Zu diesen Vorgaben gehört zentral, dass die Sicherheit oberste Priorität hat. Darüber hinaus ist die so genannte Leichtigkeit des Verkehrs (der Verkehrsfluss) maßgeblich. Sowohl Bundes- als auch Landesministerium haben diese Vorgaben seinerzeit gesetzt und die daraus folgende Planung so genehmigt. Die Vorgaben für die Ausgestaltung von Straßen finden sich in Gesetzen wie dem Bundesfernstraßengesetz (Paragraphen 3 und 4). Technische Regelwerke, DIN-Normen und ähnliches gestalten diese gesetzlichen Anforderungen aus, darunter zum Beispiel die Richtlinien für die Anlage von Autobahnen (RAA) als zentrales Regelwerk für Straßen mit hoher Verkehrsstärke. Die Vorgaben legen unter anderem die Straßenbreiten, die so genannten Regelquerschnitte, fest. Das bedeutet: Bei der derzeitigen Belastung des Südschnellweges mit bis zu 50.000 Fahrzeugen pro Tag gibt es zu den aktuell im Planfeststellungsbeschluss festgestellten Breiten keine Alternative. Wie wir bereits im Faktencheck zur Modernisierung des Südschnellwegs ausgeführt haben, ist die Fahrbahn aus Sicht der Verkehrssicherheit zu schmal. Auch dadurch ist die Gefahr bei Pannen oder Unfällen sehr hoch. Das heißt: Die geforderte Verkehrssicherheit ist nicht gegeben. Außerdem kann derzeit keine Rettungsgasse freigehalten werden – sie entscheidet im Zweifelsfall über Leben und Tod bei schweren Unfällen. Die Trasse ist aufgrund von Vorgaben und einer Reihe von Randbedingungen außerdem zu niedrig. Vor allem bei einem extremen Hochwasser ist nicht gewährleistet, dass die Wassermassen abfließen können. Brücken mit geringem Wasserdurchlass wirken bei Hochwasser wie Staudämme – mit verheerender Wirkung. Die künftigen Brücken über Leine und Leineflut (Ricklinger Kiesteiche) müssen höher gesetzt werden, um durchlässig für große Wassermengen zu sein. Unter anderem damit ist zwingend auch eine Erhöhung des Straßendamms und in der Folge auch die Verbreiterung des Damms erforderlich. Das bedeutet auch: Der Damm muss unabhängig davon erhöht und verbreitert werden, ob die Fahrbahn mit einem Seitenstreifen oder mit Nothaltebuchten ausgeführt wird. Mehr Hintergründe zum Hochwasserschutz und der Planung finden Sie in unserem Faktencheck zum Hochwasserschutz. |
„Eine Verbreiterung von 14,5 auf 25,5 Meter in der Leinemasch ist überhaupt nicht notwendig.“ |
Richtig ist: Bundesfernstraßengesetz, technische Normen und Regelwerke sowie Vorgaben der vorgesetzten Behörde Niedersächsisches Wirtschaftsministerium sowie des Bauherrn BMDV verpflichten die Landesbehörde dazu, mit einer Breite zu planen, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleisten. Die Mindestbreite dieser wichtigen und vielbefahrenen Straße liegt einschließlich der Lärmschutzwände bei 25,5 Metern. Um die Eingriffe zu minimieren, ist die Landesbehörde mit ihrer Planung an die geringstmöglichen Grenzen gegangen, die Recht und Gesetz ihr ermöglichen und die aus Sicherheitsgründen vertretbar sind. Der Straßenquerschnitt wurde um insgesamt rund sechs Meter verringert. Die NLStBV hätte nicht anders planen können, ohne Einbußen in der Verkehrssicherheit hinnehmen zu müssen. Sie hat hier kein Ermessen. Die oben stehende Aussage ist daher falsch! Das hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in seinen diversen Eilentscheidungen bestätigt. Das Oberverwaltungsgericht führt ferner in seiner Entscheidung vom 3. März 2022 aus: „Der Einschätzung der Antragsteller, eine Errichtung der Fahrbahn unter Verzicht auf die Seitenstreifen sei ohne Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit möglich, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. (…) dass der Verzicht auf Seitenstreifen unweigerlich mit einer Reduzierung der Verkehrssicherheit einhergeht.“ Wie wir zuvor im Faktencheck zur Modernisierung des Südschnellwegs schon erläutert haben, stellt ein Seitenstreifen eine aktive Erhöhung der Sicherheit des Verkehrs und der der Nutzerinnen und Nutzer dar. Seitenstreifen reduzieren die Gefahr bei Pannen und Unfällen. Auch eine Rettungsgasse kann dann zuverlässig freigehalten werden. Zudem ist die Verkehrssicherheit bei Wartungsarbeiten gegeben. |
„Die NLStBV hätte den Südschnellweg anders, zum Beispiel kleiner, planen können („im Bestand sanieren“). Die NLStBV hat das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger missbraucht.“ |
Richtig ist: Die NLStBV hat die einzelnen Schritte ihrer Planung immer transparent und nachvollziehbar gemacht. Die gesetzlichen und technischen Grundlagen geben den Handlungsspielraum für die Landesbehörde vor. Dass die Planung der NLStBV diese Grundlagen korrekt widerspiegelt, hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in diversen Eilentscheidungen und in seiner Entscheidung vom 3. März 2022 bestätigt (siehe zuvor). Daher stimmt die oben stehende Aussage nicht. Die NLStBV ist als Landesbehörde dem Allgemeinwohl aller Bürgerinnen und Bürger des Landes Niedersachsen verpflichtet. Daher unternehmen wir – freiwillig – erhebliche Anstrengungen, um durch transparente und faktenorientierte Argumentation den Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit zu geben, unsere Vorhaben nachzuvollziehen. Es ist unser Ziel, eine möglichst große Akzeptanz für unsere Vorhaben zu erreichen. Transparenz und Bürgerbeteiligung sind keine lästige Pflicht, sondern unser Anspruch und Motivation. Daher haben wir in knapp 20 Sitzungen des so genannten Planungsdialogs zum Südschnellwegs, in etlichen Informationsveranstaltungen, in den politischen Gremien des Landes sowie der Stadt Hannover erläutert, wie die Planungsschritte von den geltenden gesetzlichen sowie technischen Grundlagen abgeleitet werden. Das betrifft unter anderem die Aspekte der Trasse, der Straßenbreite und der Höhe des Trassendamms sowie des Hochwasserschutzes. Insgesamt hat die NLStBV hierzu mehr als 40 Veranstaltungen durchgeführt. Es können allerdings nicht alle Wünsche und Erwartungen der Bürgerinnen und Bürger auch in die Planung umgesetzt werden. Zum einen, weil es sich um teils widersprechende Wünsche und Erwartungen handelt, zum anderen, weil sie technisch oder rechtlich nicht umsetzbar sind. Es ist unser Auftrag, einen Kompromiss zwischen den Mobilitätserfordernissen einer modernen Gesellschaft und der Wirtschaft sowie dem Schutz der Umwelt und der Ressourcen zu erzielen. Mit diesem Vorschlag sind wir in die Planfeststellung gegangen. Die Planfeststellungsbehörde der Region Hannover hat als unabhängige Schiedsrichterin unseren Vorschlag und unsere Begründung sehr genau überprüft und schließlich bestätigt. Dies ebenso wie das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in etlichen Eilentscheidungen (siehe zuvor). |
Artikel-Informationen
erstellt am:
27.04.2023
zuletzt aktualisiert am:
01.02.2024
Ansprechpartner/in:
Andreas Moseke
Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr
Öffentlichkeitsarbeit
Göttinger Chaussee 76 A
30453 Hannover