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Elektrische Landesflotte

Elektrifizierung der Fahrzeuge des Landes

Damit die Elektrifizierung der Landesfahrzeuge bis zum 1. Januar 2030 gelingt, wird vom Land Niedersachsen die Mehrkostenerstattung für die eigenen Behörden übernommen. Diese gilt für Kauffahrzeuge wie auch für Leasingfahrzeuge. Die NLStBV sammelt dabei die gemeldeten Bedarfe für die im laufenden Jahr geplanten Ausgaben und reicht die Mehrkostenbedarfe an das Ministerium weiter.

Besondere Herausforderungen sind die landesweite Zusammenführung und der Überblick über die Bestands- und Aussonderungsdaten aller Fahrzeuge sowie die Schaffung von Lösungen für besondere Einsatzzwecke. Letzteres ist der Polizei Niedersachsen gelungen (s. Abschnitt „Vorbildbehörde Polizei Niedersachsen“).

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Mit gutem Beispiel vorangehen: Das ist das Ziel des Landes Niedersachsen. Bis 2030 sollen alle Dienstfahrzeuge klimaneutral angetrieben werden, was sogar gesetztlich verankert wurde. Natürlich ist der Elektroantrieb dafür die beste Wahl.

Seit 2021 werden auf Basis eines Kabinettsbeschlusses Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt, damit die Landesverwaltung die eigenen Fahrzeuge Stück für Stück ersetzt. Die NLStBV unterstützt das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Bauen bei der Aufgabe und übernimmt dabei strategische, organisatorische und koordinierende Aufgaben.

Herausforderungen dabei sind die landeseinheitliche und zügige Beschaffung der Elektrofahrzeuge sowie die Errichtung von Ladeinfrastruktur an Landesliegenschaften.

Für weitere Infos kontaktieren Sie uns gerne.


Die Handlungsgrundlagen: Das Niedersächsische Klimagesetz und der Kabinettsbeschluss vom 11. Januar 2021

Die Umstellung aller Landesfahrzeuge auf saubere Antriebe soll bis zum 1. Januar 2030 erfolgen. Ausnahmen sind für die Landesverwaltung nur erlaubt, wenn kein entsprechendes Angebot zur Verfügung steht. Die entsprechende Gesetzesstelle findet sich im Niedersächsischen Klimagesetz (NKlimaG) § 12 (3), denn dort steht:

(3) 1Über die Verpflichtung zur Einhaltung der Mindestziele nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und § 6 des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1691) hinaus erhöht die Landesverwaltung bei der Neu- und Ersatzbeschaffung durch Kauf, Leasing oder Anmietung den Anteil von Straßenfahrzeugen mit sauberen Antrieben an der Gesamtzahl der beschafften Straßenfahrzeuge kontinuierlich in einer Weise, dass ab dem 1. Januar 2030 alle von der Landesverwaltung als Dienstkraftfahrzeuge genutzten Straßenfahrzeuge über saubere Antriebe verfügen. 2Ab dem 1. Januar 2030 beschafft die Landesverwaltung für den Dienstgebrauch nur noch Straßenfahrzeuge mit sauberen Antrieben. 3Ausgenommen von den Regelungen in den Sätzen 1 und 2 sind Straßenfahrzeuge, für deren Einsatzzwecke es kein entsprechendes Angebot gibt. 4Spätestens ab dem 1. Januar 2030 sind alle durch die Landesverwaltung genutzten Fahrzeuge, die keine Straßenfahrzeuge sind und die mit Verbrennungsmotoren angetrieben werden, mit treibhausgasneutralen Kraftstoffen zu betanken.

Zudem ist im Kabinettsbeschluss vom 11. Januar 2021 durch die Landesregierung festgelegt worden, dass jährlich Mittel zur Verfügung gestellt werden, um einerseits die Umstellung der Landesfahrzeuge zu vereinfachen und beschleunigen, indem eine Mehrkostenerstattung für die Landesbehörden übernommen wird. Außerdem wird der Ladeinfrastrukturausbau an den Landesliegenschaften organisiert und von der Landesbauverwaltung durchgeführt.

Ab dem Jahr 2026 stehen jährlich 15 Mio. Euro aus dem Landeshaushalt für diese Zwecke zur Verfügung. Die mittelverausgabende Stelle ist das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Bauen (MW). Die Entscheidungen über das Vorgehen werden in einem ressortübergreifenden Team getroffen. Die NLStBV arbeitet dem MW zu und übernimmt dabei strategische, organisatorische und koordinierende Aufgaben.

Errichtung von Ladeinfrastruktur an Landesliegenschaften

Um die Gesetzerfüllung zusätzlich zur Mehrkostenerstattung zu erleichtern, werden die bereitgestellten Mittel aus dem Landeshaushalt auch dafür genutzt, um Ladeinfrastruktur an Landesliegenschaften zu errichten und zu betreiben.

Herausforderungen snd die landeseinheitliche Umsetzung und die Einhaltung der informationstechnischen Sicherheitsbedingungen, aber auch die baulichen Umsetzung.

In einem ressortübergreifenden Team werden die zu beauftragenden Liegenschaften strategisch sortiert und dann an die Landesbauverwaltung zur Bearbeitung weitergegeben. Pilotprojekte zum Umgang mit Mietliegenschaften oder Batteriespeicherlösungen werden aktuell erprobt.

Vorbildbehörde Polizei Niedersachsen

Manche Einsatzzwecke haben besondere Anforderungen, so zum Beispiel bei der Polizei Niedersachsen. Diese hat bereits sehr früh begonnen, sich mit der Elektrifizierung der Fahrzeuge auseinanderzusetzen und dabei einen beachtenswerten Stand erreicht.

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Artikel-Informationen

erstellt am:
25.08.2025
zuletzt aktualisiert am:
14.07.2026

Ansprechpartner/in:
Dezernat 20 (Mobilitätsmanagement) - Elektromobilität

Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr
Göttinger Chausssee 76 A
30453 Hannover
Tel: (0511) 3034-2550
Fax: (0511) 3034-2099

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