Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO für Einzelfahrten
Behörden-/ Ämterhinweis zum Anhörverfahren zwecks Erlangung einer Ausnahmegenehmigung gem. § 70 StVZO
Bei fahrzeugbezogenen Abweichungen von bestimmten Vorschriften der StVZO bzw. von den Richtlinienwerten ist die Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (hier Dezernat 34) als Straßenbaulastträger anzuhören.
Näheres ergibt sich aus den einschlägigen Regelungen des Verfahrens.
Antragsteller wenden sich bitte an ihre zuständige Verkehrsbehörde.
Zustimmung bei Einzelfahrten
Für Einzelfahrten gilt meine Zustimmung gemäß § 70 StVZO als erteilt, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- Ein bestimmter Fahrtweg ist nicht vorgegeben.
- Die Erlaubnis nach §§ 29 (3) und 46 StVO wird gesondert erteilt.
- und die folgenden Werte nicht überschritten sind:
- Transportgesamtgewicht 150,0 t
- Achslast max. 12,0 t bei weniger als 8 Reifen je Achse
- Gesamtlänge 50,0 m.
Kontakt: ✉ Ausnahmen.70StVZO@nlstbv.niedersachsen.de |
Artikel-Informationen
erstellt am:
04.01.2010
zuletzt aktualisiert am:
20.03.2019
Ansprechpartner/in:
Karl-Heinz Werkmeister
Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr
Dezernatsleiter 34 (Großraum- und Schwertransporte)
Göttinger Chaussee 76 A
30453 Hannover
Tel: Call Center (0511) 3034-2470
Fax: (0511) 3034-2099