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Reaktivierung des SPNV auf der Strecke Neuenhaus – Coevorden

Planfeststellungsverfahren


Die Bentheimer Eisenbahn Netz GmbH hat für das o. g. Verfahren die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach den §§ 18 ff. Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) in Verbindung mit den §§ 72 bis 78 Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) bei der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Dezernat 41 - Planfeststellung, Göttinger Chaussee 76 A, 30453 Hannover (Planfeststellungsbehörde), beantragt.

Die allgemeine Vorprüfung gem. § 7 Abs. 1 UVPG hat ergeben, dass durch das Vorhaben voraussichtlich erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen entstehen, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zu berücksichtigen wären.

Die vorliegende Planung umfasst die Reaktivierung des SPNV auf dem Streckenabschnitt Neuenhaus bis Coevorden, der derzeit ausschließlich dem Güterverkehr dient. Die Streckengeschwindigkeit beträgt 50 km/h mit einem Bremsweg von 400 m. Der Streckenabschnitt Bad Bentheim bis Neuenhaus wurde bereits für den SPNV reaktiviert und im Jahr 2019 freigegeben. Die bisher in Neuenhaus endenden Personenzüge sollen künftig bis Coevorden verkehren. Mit der Reaktivierung des Abschnitts von Neuenhaus bis Coevorden für den SPNV wird der Ausbau der Streckeninfrastruktur erforderlich. Um das Betriebskonzept umsetzen zu können, ist im bereits reaktivierten Streckenabschnitt Bad Bentheim bis Neuenhaus ein zusätzliches Kreuzungsgleis im Bereich Frenswegen erforderlich.

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt wurde, konnte sich bis einschließlich 17.04.2025 (Ende der Äußerungsfrist) zu der Planung äußern. Die möglicherweise durch das Vorhaben berührten Trägern öffentlicher Belange hatten ebenfalls die Möglichkeit bis zum 17.04.2025, eine Stellungnahme abzugeben.

Innerhalb der Frist für die Einwendungen und Stellungnahmen gingen 36 Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange ein. Außerdem wurde eine private Einwendung erhoben. Die Vorhabenträgerin hat zu den eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen jeweils eine entsprechende Gegenäußerung erstellt.

Gemäß § 18a Abs. 5 Satz 1 AEG in Verbindung mit § 73 Abs. 6 VwVfG ist der Anhörungsbehörde das Ermessen eingeräumt, auf die Durchführung eines Erörterungstermins zu verzichten. Der Verzicht auf einen Erörterungstermin ist ermessensfehlerfrei, wenn eine Erörterung nicht zur Klärung des Sachverhalts oder zur Wahrung der Rechte der Betroffenen notwendig erscheint. Die Vorhabenträgerin hat die Erfüllung sämtlicher im Anhörungsverfahren gestellten Forderungen und die Berücksichtigung der vorgebrachten Hinweise und Anregungen zugesagt. Aus diesen Gründen hat die Anhörungsbehörde von einem förmlichen Erörterungstermin abgesehen.

Aufgrund der Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Grafschaft Bentheim hat die Vorhabenträgerin mit E-Mail vom 03.12.2025 die erste Deckblattänderung gem. § 73 Abs. 8 VwVfG bei der Planfeststellungsbehörde beantragt. Die Änderung umfasst die Anpassung der Maßnahmenblätter, Anl. C19.1.5.1. Hierzu hat die Planfeststellungsbehörde die Untere Naturschutzbehörde des Landkreises Grafschaft Bentheim beteiligt.

Das Verfahren wird fortgesetzt.



Ein Teil der aktuellen Planunterlagen wird nachfolgend zur allgemeinen Information veröffentlicht. Die rechtlichen Vorgaben und Fristen des Planfeststellungsverfahrens bleiben hiervon unberührt. Ein Rechtsanspruch lässt sich aus dieser Veröffentlichung nicht ableiten.

Aktuelle Planunterlagen (Auszug)

Bahnstrecke (Symbolbild)   Bildrechte: www.pixabay.com

Bahnstrecke (Symbolbild).

Link zur Antragstellerin:

Hinweis:

Über die unten stehende Verlinkung "E-Mail an Ansprechpartner/in" können keine formwirksamen Einwendungen erhoben werden. Einwendungen müssen unterschrieben sein, um formwirksam erhoben zu sein.

Artikel-Informationen

erstellt am:
20.02.2025
zuletzt aktualisiert am:
13.03.2026

Ansprechpartner/in:
Madeleine Zander

Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr
Dezernat 41 (Planfeststellung)
Göttinger Chaussee 76 A
30453 Hannover
Tel: (0511) 3034-2039
Fax: (0511) 3034-2099

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