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Luftfahrthindernisse


Ein Luftfahrthindernis ist ein Objekt, das durch seine Höhe oder seinen Standort ein Hindernis für den Luftverkehr darstellt. Hindernisse können neben Bauwerken wie beispielsweise Windkraftanlagen oder Funktürme auch Bäume, Freileitungen, Masten, Kräne, Dämme oder Aufschüttungen sein.

Vor der Errichtung von Luftfahrthindernissen

  • in Bauschutzbereichen von Flugplätzen
  • und allgemein mit Gesamthöhen von > 100 m über Grund

ist die Zustimmung der Luftfahrtbehörde gemäß §§ 12 ff. LuftVG erforderlich.

Bei Luftfahrthindernissen ≤ 100 m über Grund, die in der Nähe von Segelfluggeländen oder Landeplätzen (auch Hubschrauber-Sonderlandeplätzen) geplant werden, nehmen Sie bitte telefonisch Kontakt mit uns auf.



Antragsteller können die hier bereit gestellten Vordrucke nutzen. Bitte beachten Sie die unterschiedlichen Zuständigkeiten.

Zuständigkeiten am Standort Oldenburg:

Bauschutzbereiche der Flugplätze Ahlhorn, Emden, Ganderkesee, Leer-Papenburg, Rotenburg (Wümme) und Wilhelmshaven (JadeWeserAirport) sowie Hindernisse bis 100 Meter über Grund und in der Nähe von übrigen Flugplätzen (alle Landeplätze und Segelfluggelände) im Bereich Oldenburg.


Zuständigkeiten am Standort Hannover:

Bauschutzbereich Flughafen Hannover-Langenhagen und Flughafen Braunschweig-Wolfsburg, Luftfahrthindernisse über 100 m in ganz Niedersachsen sowie alle übrigen Hindernisse bis 100 Meter über Grund im Bereich Wolfenbüttel.

Hindernisse in der Nähe von Flugplätzen (alle Landeplätze und Segelfluggelände) im Bereich Wolfenbüttel.

Anträge:

Kran (Symbolfoto)   Bildrechte: www.pixabay.com

Kran (Symbolfoto).

Artikel-Informationen

erstellt am:
25.04.2012
zuletzt aktualisiert am:
10.02.2023

Ansprechpartner/in:
Dezernat 42 (Luftverkehr)

Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr
Göttinger Chaussee 76 A
30453 Hannover
Tel: (0511) 3034-01
Fax: (0511) 3034-2099

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