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Finanzhilfen des Landes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden

nach dem Nds. Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (NGVFG)


Zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden stellt das Land finanzielle Unterstützungen auf der Grundlage des Niedersächsischen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (NGVFG) bereit.

Diese Finanzhilfen sollen helfen, die verkehrliche Infrastruktur in den Regionen zu verbessern. Hierzu gewährt das Land nach Prüfung kommunalen Baulastträgern (Gemeinden und Landkreisen) Finanzhilfen von bis zu 75 Prozent.

Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr ist zuständig für die Förderung des kommunalen Straßenbaus. Diese Aufgabe wird in Niedersachsen dezentral in den regionalen Geschäftsbereichen Hannover, Lüneburg, Oldenburg und Wolfenbüttel wahrgenommen.

Grundsatzangelegenheiten und zentrale Fragestellungen werden von der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr im Dezernat 14 wahrgenommen.

Regionale Zuständigkeiten bei der Förderung der verkehrlichen Infrastruktur

Regionale Zuständigkeiten bei der Förderung der verkehrlichen Infrastruktur. Geschäftsbereich Oldenburg Geschäftsbereich Hannover Geschäftsbereich Lüneburg Geschäftsbereich Wolfenbüttel

Durch die Landesbehörde gefördert werden können:

1.
Bau oder Ausbau (sowie Grunderneuerung und verkehrsgerechter Ausbau) von

  • verkehrswichtigen innerörtlichen Straßen mit Ausnahme von Anlieger- und Erschließungsstraßen,
  • besonderen Fahrspuren für Omnibusse,
  • verkehrswichtigen Zubringerstraßen zum überörtlichen Verkehrsnetz,
  • verkehrswichtigen zwischenörtlichen Straßen,
  • Verkehrsleitsystemen und Verkehrsinformationssystemen (auch verkehrsträgerübergreifend) sowie von Umsteigeanlagen mit Park- oder Halteplätzen und von Fahrradstationen, die der Verringerung des Kraftfahrzeugverkehrs dienen,
  • öffentlichen Verkehrsflächen für in Bebauungsplänen ausgewiesene Güterverkehrszentren einschließlich der in diesen Verkehrsflächen liegenden zugehörigen kommunalen Erschließungsanlagen nach den §§ 127 und 128 des Baugesetzbuchs und
  • Radwegen und sonstige investive Vorhaben zur Förderung des Radverkehrs

in der Baulast von kommunalen Baulastträgern (Gemeinden oder Landkreise),

2.
Lärmschutzmaßnahmen an bestehenden innerörtlichen Straßen in der Baulast von kommunalen Baulastträgern (vgl. lfd. Nr. 1),

3.
Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz oder dem Bundeswasserstraßengesetz, soweit kommunale Baulastträger (vgl. lfd. Nr. 1) als Baulastträger der kreuzenden Straße Kostenanteile zu tragen haben,

Rechts finden Sie die entsprechenden Förderanträge für den kommunalen Straßenbau. Bitte wählen Sie im Anschriftenfeld die Adresse desjenigen Geschäftsbereichs aus, der für Sie zuständig ist (vgl. Karte oben).

Ansprechpartner für Fördermaßnahmen sind die entsprechend aufgeführten Personen im jeweiligen Geschäftsbereich. Für grundsätzliche Fragestellungen, die sich aus dem NGVFG ergeben, ist Ihr Ansprechpartner Oswin Hübner (vgl. Kontaktdaten rechts).


Anträge im öffentlichen Personennahverkehr sind an die Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH (LNVG) zu richten.

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Weiterführende Links:

Artikel-Informationen

erstellt am:
12.02.2010
zuletzt aktualisiert am:
15.02.2024

Ansprechpartner/in:
Oswin Hübner

Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr
Dezernat 14 (Straßenbaufinanzierung)
Göttinger Chaussee 76 A
30453 Hannover
Tel: (0441) 2181-129
Fax: (0441) 2181-222

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