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Häufig gestellte Fragen zur Aufstellung des Bundesverkehrswegeplans (BVWP)


1. Hat Niedersachsen auch Straßenerhaltungsmaßnahmen für den neuen BVWP gemeldet?

Nein, Straßenerhaltungsmaßnahmen waren nach den Vorgaben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) nicht zu melden.


2. Ist die Meldelinie eines Bundesfernstraßenprojekts für die zukünftige Planung verbindlich?

Die Meldelinie stellt eine Lösungsmöglichkeit für den Verlauf der Straße dar. Diese Linienführung wird vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) der gesamtwirtschaftlichen, umweltfachlichen, städtebaulichen und raumordnerischen Bewertung des Projekts zugrunde gelegt. In nachfolgenden Planungsstufen (Raumordnung, Linienbestimmung, Planfeststellung) kann sich die Linienführung verändern.


3. Was ist der Bezugsfall?

Der Bezugsfall dient der Wirkungsanalyse jedes gemeldeten Bundesfernstraßenprojekts. Vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) werden die verkehrlichen Wirkungen aller von den Ländern gemeldeten Bundesfernstraßenprojekte im Bundesfernstraßennetz ermittelt. Dafür hat das BMVI eine aktuelle Verkehrsprognose für das gesamte Bundesfernstraßennetz mit einem Prognosehorizont für das Jahr 2030 erstellen lassen.

Die Wirkungsanalyse eines einzelnen Projekts beruht auf dem Vergleich des sogenannten "Mit-Falls" (auch Planfall genannt) und des "Ohne-Falls" (auch Bezugsfall genannt). Das Ohne-Fall-Straßennetz (Bezugsfallnetz) basiert auf dem heutigen Bundesfernstraßennetz und umfasst weiterhin alle Projekte, die nicht noch einmal bewertet werden müssen (Projekte im Verlauf von Bundesfernstraßen, die bis Ende des Jahres 2015 fertig gestellt waren). Das Mit-Fall-Netz entspricht dem Ohne-Fall-Netz (Bezugsfallnetz), enthält aber zusätzlich das zu bewertende Bundesfernstraßenprojekt.

Mit- und Ohne-Fall unterscheiden sich damit nur durch das zu bewertende Bundesfernstraßenprojekt und die dadurch verursachten, veränderten Verkehrsströme. Im Vergleich zwischen Mit- und Ohne-Fall (Planfallberechnung) kann eine Projektidee hinsichtlich ihrer Vor- und Nachteile analysiert werden. Diese Vergleichsrechnung wird separat für jedes zu bewertende Bundesfernstraßenprojekt durchgeführt.


4. Hat das Land Niedersachsen für Bundesfernstraßenprojekte auch die Dringlichkeitseinstufungen (Vordringlicher bzw. Weiterer Bedarf) gemeldet?

Die Meldung der Projekte durch das Land Niedersachsen erfolgte ohne Vorschläge zu Dringlichkeitseinstufungen, da das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) für die Anmeldung nur die Übermittlung der Projekte und deren Fachdaten vorgesehen hat. Nach der Meldung der Projekte erfolgte durch das BMVI bzw. durch Gutachter zunächst die Prüfung der Projekte. Danach wurden die Projekte vom BMVI bewertet.

Das BMVI hat den Entwurf des BVWP 2030 einer Öffentlichkeitsbeteiligung unterzogen und mit den Ländern, Ressorts und Verbänden abgestimmt. Es bestand für die Länder die Möglichkeit, ein Votum zur Dringlichkeitseinstufung abzugeben. Niedersachsen hat diese Möglichkeit genutzt.

Die Dringlichkeiten für die Straßenbauprojekte werden aber grundsätzlich vom Bund festgelegt. Der neue „Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen 2016“, der Anlage zum Fernstraßenausbaugesetz ist, enthält die für den Zeitraum bis 2030 geltenden, rechtlich verbindlichen Dringlichkeiten der Straßenbauprojekte.


5. Wo kann ich die Unterlagen des BMVI zum Entwurf des BVWP und dessen Prioritätensetzung einsehen?

Die Unterlagen finden Sie auf den Internetseiten des BMVI. Eine Liste der niedersächsischen Projekte mit Angaben der Dringlichkeitseinstufungen sowie eine Niedersachsenkarte mit einer Darstellung der gemeldeten Projekte und Linien finden Sie rechtsstehend zum Herunterladen.

Bundesverkehrswegeplan für Niedersachsen Bildrechte: NLStBV

Artikel-Informationen

erstellt am:
19.05.2014
zuletzt aktualisiert am:
13.01.2020

Ansprechpartner/in:
Sabrina Honig

Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr
Dezernatsleiterin 22 (Planung und Umweltmanagement)
Göttinger Chaussee 76 A
30453 Hannover
Tel: (0511) 3034-2114
Fax: (0511) 3034-2099

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