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Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 Luftsicherheitsgesetz

Das Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) vom 11. Januar 2005 dient dem Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen. Zum Schutz vor solchen Angriffen ist es notwendig, die Zuverlässigkeit verschiedener Personenkreise, die mit dem Luftverkehr in Zusammenhang stehen, routinemäßig zu überprüfen.

Die Zuständigkeit für die Überprüfung von Luftfahrern im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 des Luftverkehrsgesetzes und entsprechenden Flugschülern liegt bei der Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr als Luftfahrtbehörde in Niedersachsen. Deren Aufgaben sind räumlich auf die Geschäftsbereiche Oldenburg und Wolfenbüttel aufgeteilt. Um Verzögerungen zu vermeiden, benutzen Antragsteller bitte das für ihren Hauptwohnsitz zutreffende Formular (vgl. Karte).

Die Zuständigkeit für die Überprüfung reglementierter Beauftragter und bekannter Versender im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 LuftSiG liegt ebenfalls bei der Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr.

Alle übrigen Personen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 des Luftsicherheitsgesetzes (beispielsweise Mitarbeiter von Flughäfen oder von an Flughäfen tätigen Unternehmen) wenden sich bitte an ihren Arbeitgeber oder an den Flugplatz/ Flughafen.



Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 LuftSiG:

Pilotin
Regionale Zuständigkeiten der Luftfahrtbehörde in Niedersachsen   Bildrechte: NLStBV

Artikel-Informationen

erstellt am:
15.03.2010
zuletzt aktualisiert am:
11.02.2021

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