Die unteren Straßenverkehrsbehörden regeln auf der Grundlage der Straßenverkehrsordnung (StVO), für deren Ausführung sie zuständig sind, den Verkehr auf den Straßen in Niedersachsen. In der Regel sind dies die Landkreise oder kreisfreien Städte. Für die Bundesautobahnen in Niedersachsen wird die Funktion der unteren Verkehrsbehörde durch fünf regionale Geschäftsbereiche der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr wahrgenommen: Gandersheim, Hannover, Oldenburg, Osnabrück und Verden. Oberste Straßenverkehrsbehörde ist das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.
Die Straßenverkehrsbehörden können nach § 45 (1) StVO die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie
- zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
- zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
- zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
- zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
- hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
- zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.
Hierzu können die unteren Verkehrsbehörden so genannte verkehrsbehördliche Anordnungen treffen.
Typische Aufgaben der regionalen Geschäftsbereiche als untere Straßenverkehrsbehörden auf Autobahnen sind:
- Regelung der Geschwindigkeit und Anordnung anderer Beschränkungen (z. B. Überholverbote) durch entsprechende Beschilderungen. Die Schilder werden durch die jeweils den Geschäftsbereichen zugehörigen Autobahnmeistereien aufgestellt.
- Anordnung von Baustellenbeschilderungen und -markierungen; Koordinierung von Baustellenfenstern zur Minimierung von Verkehrsbehinderungen (z. B. weitgehende Vermeidung von Baustellen zu Messezeiten rund um Hannover).
- Beschriftung der so genannten Blaubeschilderung (Wegweiser u. a.) auf Autobahnen; Textvorschlag muss durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestätigt werden.
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