Früher Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG)
Das Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden, auch Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) genannt, trat am 31. Dezember 2006 außer Kraft. An seine Stelle traten die Finanzhilfen des Landes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden auf der Grundlage des Gesetzes zur Entflechtung von Gemeinschaftsaufgaben und Finanzhilfen (Entflechtungsgesetz).
Diese Finanzhilfen sollen - wie zuvor das GVFG - helfen, die verkehrliche Infrastruktur in den Regionen zu verbessern. Hierzu gewährt das Land nach Prüfung Gemeinden, Landkreisen oder kommunalen Zusammenschlüssen Finanzhilfen bis zu 75 Prozent.
Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr ist zuständig für die Förderung des kommunalen Straßenbaus. Diese Aufgabe wird in Niedersachsen dezentral in den regionalen Geschäftsbereichen Hannover, Lüneburg, Oldenburg und Wolfenbüttel wahrgenommen.
Durch die Landesbehörde gefördert werden können:
1.
Bau oder Ausbau von
- verkehrswichtigen innerörtlichen Straßen mit Ausnahme von Anlieger- und Erschließungsstraßen,
- verkehrswichtigen Zubringerstraßen zum überörtlichen Verkehrsnetz,
- verkehrswichtigen zwischenörtlichen Straßen in zurückgebliebenen Gebieten,
- Straßen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Eisenbahnstrecken,
- Verkehrsleitsystemen sowie von Umsteigeparkplätzen zur Verringerung des motorisierten Individualverkehrs,
- öffentlichen Verkehrsflächen für in Bebauungsplänen ausgewiesene Güterverkehrszentren einschließlich der in diesen Verkehrsflächen liegenden zugehörigen kommunalen Erschließungsanlagen nach den §§ 127 und 128 Baugesetzbuch
in der Baulast von Gemeinden, Landkreisen oder kommunalen Zusammenschlüssen, die an Stelle von Gemeinden oder Landkreisen Träger der Baulast sind.
2.
Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz oder dem Bundeswasserstraßengesetz, soweit Gemeinden, Landkreise oder kommunale Zusammenschlüsse im Sinne der Nummer 1 als Baulastträger der kreuzenden Straße Kostenanteile zu tragen haben.
Links finden Sie die entsprechenden Förderanträge für den kommunalen Straßenbau. Bitte tragen Sie im Anschriftenfeld die Adresse desjenigen Geschäftsbereichs ein, der für Sie zuständig ist. Die Zuständigkeit entnehmen Sie bitte der Karte unten. Klicken Sie auf den Namen des Geschäftsbereichs, um die jeweilige Adresse zu erfahren.
Regionale Zuständigkeiten beim Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz
Antragsteller im Öffentlichen Personennahverkehr stellen ihre Anträge bei der Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH (LNVG).
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