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Straßenverkehr

Schwertransport

Großraum- und Schwertransporte

Großraum- und Schwertransporte überschreiten in ihren Abmessungen und/ oder Gewichten die zulässigen gesetzlichen Grenzen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und sind deshalb in Deutschland genehmigungspflichtig.

Fahrlehrer- und Fahrschulangelegenheiten

Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr ist zuständig für die Errichtung von Fahrlehrerprüfungsausschüssen. Die Fahrlehrerprüfungsausschüsse sind dezentral angesiedelt bei den Geschäftsbereichen Oldenburg, Lüneburg, Hannover und Wolfenbüttel.

Anerkennungen nach Fahrerlaubnisverordnung (FeV)

Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr ist zuständig für die amtliche Anerkennung von Begutachtungsstellen für Fahreignung und der Anerkennung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach FeV.

Gefahrgut

Ausnahmezulassungen für die Beförderung von Gefahrgut

Nicht immer ist die Einhaltung der Bestimmungen zum Transport gefährlicher Güter zumutbar oder wirtschaftlich vertretbar. Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr ist daher zuständig für die Zulassung von Ausnahmen gemäß § 5 Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 2 GGVSEB.

HU-Plakette

Anerkennung von Organisationen zur Durchführung von Fahrzeuguntersuchungen

Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr ist Anerkennungsbehörde für Überwachungsorganisationen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen, Abgasuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen sowie Änderungsabnahmen.

Radrennen

Veranstaltungen im öffentlichen Verkehr

Für Veranstaltungen, bei denen öffentliche Straßen durch die Anzahl der Teilnehmer oder deren Verhalten mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, ist gemäß § 29 Absatz 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) eine Erlaubnis erforderlich. Hier finden Sie Informationen und einen Antragsvordruck.

Taxi

Ausnahmen im Gelegenheitsverkehr (Taxen und Mietwagen)

Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr ist zuständig für Ausnahmegenehmigungen nach § 43 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr.

Verkehrsbehördliche Anordnungen

Verkehrsbehördliche Anordnungen auf Bundesautobahnen

Zur Regelung des Verkehrs auf Bundesautobahnen kann die Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr auf der Grundlage der StVO so genannte verkehrsbehördliche Anordnungen treffen.

Übersicht