Die rund 105 km lange, landesplanerisch festgestellte Trasse nutzt die bestehende A 250 ab der Anschlussstelle Handorf und den nördlichen Teil der vorhandenen Ostumgehung in Lüneburg, der zur Autobahn ausgebaut werden soll. Sie führt östlich dicht entlang des Elbe-Seitenkanals und einige Kilometer östlich von Bad Bevensen, Uelzen und Bad Bodenteich nach Süden. Im Raum Wittingen führt die Trasse wieder dicht entlang des Elbe-Seitenkanals, dann dicht westlich entlang des VW-Geländes und schließt bei Weyhausen an die vorhandene A 39 in Wolfsburg an.
Die B 190n ist auf niedersächsischem Gebiet rund 20 km lang. Sie führt von der B 4 und der B 191 bei Breitenhees nach Osten, führt südlich von Bad Bodenteich entlang und bindet südöstlich von Schafwedel an die B 190n in Sachsen-Anhalt an. Für den Abschnitt in Sachsen-Anhalt wird zurzeit das Raumordnungsverfahren durchgeführt. Die von der dortigen Straßenbauverwaltung vorgelegte Trasse entspricht dem in Niedersachsen bestimmten Anschlusspunkt.
Am Raumordnungsverfahren waren 220 Stellen beteiligt, darunter die betroffenen Gemeinden und Landkreise, der Zweckverband Großraum Braunschweig, öffentliche und private Planungsträger und die anerkannten Naturschutzverbände.
Die Unterlagen wurden zudem in den betroffenen Gemeinden für die interessierte Öffentlichkeit zur Einsicht und zur Stellungnahme ausgelegt. Insgesamt sind rund 160 Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange sowie etwa 15.000 Stellungnahmen von Bürgerinnen und Bürgern eingegangen. Diese sind bei der Festlegung der landesplanerisch festgestellten Trasse berücksichtigt worden.
Im Raumordnungsverfahren wurde geprüft, ob und ggf. mit welchen Maßgaben die Autobahn mit den Erfordernissen der Raumordnung, die in den Raumordnungsprogrammen und Entwicklungsplänen der Länder, der Landkreise und des Zweckverbandes Großraum Braunschweig enthalten sind, vereinbar ist. Außerdem erfolgte eine Abstimmung mit anderen oftmals widerstreitenden Planungen und Nutzungsansprüchen.
Die landesplanerische Feststellung entfaltet keine unmittelbare Rechtswirkung, sondern bereitet die nachfolgenden Planungsschritte vor. Die mittlerweile erfolgte Linienbestimmung nach § 16 FStrG durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklungauf der Basis der landesplanerisch festgestellten Trasse hat nur behördeninterne Wirkung und greift nicht unmittelbar in Rechte Dritter ein. Sie bereitet das anschließende Planfeststellungsverfahren vor.
Die A 39 mit der B 190n ist Bestandteil des Landesraumordnungsprogramms des Landes Niedersachsen.