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Pfad  >  Home  >  Aufgaben  >  Planfeststellung
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Aufgaben
Straßenplanung und Straßenbau
Straßenunterhaltung und Straßenbetrieb
Straßenverkehr
Luftverkehr
Schienenverkehr, Seilbahnen und Transrapid

Planfeststellung
Allgemeiner Ablauf
Aktuelle größere Verfahren
Festlegung von Planungsgebieten
Beschlüsse
Finanzhilfen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse
Gesetze und Verordnungen
Allgemeine gesetzliche Grundlagen:
 
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)
Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (EnWG)
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben (InfraStrPlanVBeschlG)
Planfeststellung

Planfeststellungsverfahren haben zum Ziel, den Bau von Infrastrukturvorhaben sowie Großprojekten zu genehmigen. Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (hier das Dezernat 33) ist in Niedersachsen die zuständige Planfeststellungsbehörde für

  • Maßnahmen an Bundesautobahnen und für die im Bedarfsplan für Bundesfernstraßen genannten Bundesstraßen,
  • Flughäfen und Landeplätze mit beschränktem Baubereich,
  • Betriebsanlagen für Straßenbahnen, Seilbahnen und der Magnetschwebebahn,
  • nicht-bundeseigene Eisenbahnen (NE-Bahnen)
  • Hochspannungsfreileitungen ab einer Spannung von 110 kV.

(Hinweis: Bei bundeseigenen Eisenbahnen sowie bei Bahnstromfernleitungen ist die Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr die zuständige Anhörungsbehörde im Rahmen des Verfahrens. Planfeststellungsbehörde ist hier das Eisenbahn-Bundesamt.)

Die Genehmigung wird als Planfeststellungsbeschluss bezeichnet. Dessen Zweck besteht darin, alle von dem Bauvorhaben betroffenen öffentlichen und privaten Belange gegeneinander abzuwägen und widerstrebende Interessen auszugleichen, ohne dass es weiterer öffentlicher Verfahren oder Zustimmungen anderer Behörden bedarf.

Die Planfeststellung (Planfeststellungsbeschluss sowie Plangenehmigung) ersetzt alle nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen und Zustimmungen (so genannte Konzentrationswirkung). Zudem ist sie Voraussetzung für eine später mögliche Enteignung sowie eine vorläufige Besitzeinweisung. Daneben kommt für andere kleine Bauvorhaben ein Planverzicht in Fällen unwesentlicher Bedeutung in Betracht; das heißt, dass andere öffentliche Belange nicht berührt sowie Rechte Anderer nicht beeinflusst werden.

Das Planfeststellungsverfahren ist ein förmliches Verwaltungsverfahren, das seine rechtliche Grundlage in §§ 72 bis 79 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) findet. Hiervon abweichende Regelungen finden sich unter anderem im Bundesfernstraßengesetz (FStrG), dem Luftverkehrsgesetz (LuftVG), dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG), dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) und dem Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (EnWG).

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