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Häufig gestellte Fragen

B 83: Steilböschung im Abschnitt „Steinmühle“ zwischen Holzminden und Bodenwerder


Nachfolgend beantwortet der Geschäftsbereich Hameln der Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr die wichtigsten Fragen zur abrutschgefährdeten Steilböschung im Zuge der Bundesstraße 83 im Abschnitt "Steinmühle" zwischen Holzminden und Bodenwerder.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich gern unter poststelle-hm@nlstbv.niedersachsen.de an den Geschäftsbereich Hameln.


1. Der Felshang existiert schon lange. Wie wurde in früheren Jahren damit umgegangen?

Der Felshang wurde bereits seit Jahren von der zuständigen Straßenmeisterei in Eschers­hausen einer monatlichen Sonderkontrolle unterzogen. Zudem wurde von Zeit zu Zeit lockeres Gestein vom Hang beräumt. Die Schuttkegel am Hangfuß wurden ebenfalls teilweise entfernt, soweit das nach der Verordnung für das Naturschutzgebiet erlaubt war.

Ende der 1960er-Jahre wurde auf einem Teilstück eine sogenannte Trägerbohlwand mit querliegenden Rundhölzern und einem rückverankerten Fangzaun errichtet. Sie sollte so gut es geht verhindern, dass Schutt und Steine der dicht stehenden Felswand auf die Straße gelangten. Eine rechnerische Bemessung erfolgte nach heutiger Erkenntnis nicht. Ein ausreichender Widerstand gegen größere Gesteinsbrocken ist nicht gegeben. Die Rundhölzer wurden bei Bedarf ausgewechselt.


2. Weshalb wurde 2011 ein Gutachten erstellt?

Für die notwendigen Unterhaltungsmaßnahmen (Räumen von Hangschutt oder Lockergestein) am Hang standen nur eingeschränkte Zeiträume zur Verfügung, weil stets Rücksicht auf die Belange des Naturschutzgebietes genommen werden musste. Dazu mussten jedes Mal Abstimmung durchgeführt werden, um den Umfang und den Zeitraum der erforderlichen Arbeiten festzulegen. Daher sollten dauerhafte Maßnahmen gefunden und diskutiert werden, die das Betreten des Hanges weitgehend überflüssig machen und gleichzeitig die Folgen von möglichen Gesteinsabbrüchen verhindern sollten. Zu der Zeit sind wir von großen Gesteinsbrocken ausgegangen, die möglicherweise herabstürzen könnten.

Da der Hang sehr schwer zugänglich ist und von der Straße aus nicht umfassend per Auge beurteilt werden kann, gab es bis dahin keine detaillierte und flächendeckende, geologische Gefährdungsbeurteilung. 2011 stand als neue Vermessungsmethode das Laserscanverfahren zur Verfügung. Bis in eine Höhe von ca. 40 m konnte so ein zweidimensionales Oberflächenbild erstellt werden.


3. Welche Erkenntnisse hat das Gutachten 2011 gebracht?

Für die erkundeten Flächen des Felshanges konnten mit den Ergebnissen des Gutachtens Hangsicherungsmaßnahmen erarbeitet und vorgeschlagen werden, die unseren Zielen nach einem höheren Sicherheitsniveau und auch nach weniger Konflikten bei Unterhaltungsmaßnahmen im Hang im Hinblick auf die Einhaltung der Naturschutzziele Rechnung tragen würden.

Vorgeschlagen wurden Sicherungsmaßnahmen, wie sie in alpinen Räumen üblich sind. Das Spektrum reichte von Felsverankerungen bis zur Sicherung mit Netzen und Steinschlagschutzzäunen.


4. Wieso hat man nicht schon früher (nach 2011) etwas getan / umgesetzt?

Mit den Ergebnissen aus dem Gutachten 2011 wurde eine Planung gestartet. Dazu wurde der Hang soweit es möglich war in Bezug auf die Tier- und Pflanzengesellschaften kartiert und die zugehörigen Lebensraumtypen festgestellt. Mit dieser wichtigen Grundlage konnte eine naturschutzrechtliche Diskussion geführt werden, um eine Variante für die weitere Planung auswählen zu können. In der Diskussion mit den zuständigen Naturschutzbehörden wurden mögliche Varianten wie sogenannte Galerien in leichter Ausführung (Netzabschirmungen) bis hin zu Galerien in schwerer Ausführung (massive Betonkonstruktion) und die Verlegung der Straße als mögliche Variante ins Spiel gebracht.

Es wurde letztlich herausgearbeitet, dass die Verlegung der Straße vor dem Hintergrund des FFH-Rechtes (Flora-Fauna-Habitat = Lebensraum für geschützte Tiere und Pflanzen unter besonderem Schutz nach Europarecht) möglicherweise die zu wählende Variante sein könnte. Als nächster Schritt sollte der Bund (Eigentümer der Straße) beteiligt werden und die Zustimmung für eine solche Planung eingeholt werden.


5. Weshalb wurde 2017 ein weiteres Gutachten in Auftrag gegeben?

Es wurde deutlich, dass der Planungsprozess noch Zeit in Anspruch nehmen würde. Deshalb hat sich die Frage gestellt, welche Hangsicherungsmaßnahmen für einen Zeitraum von 10 bis 15 Jahren mindestens erforderlich werden. In dieser Zeit sollten die Planungen für eine endgültige Lösung der Problematik abgeschlossen werden.

Zwei weitere Aspekte spielten eine wichtige eine Rolle. Zum einen konnte erstmals mit einem weiteren Laserscan eine qualitative Aussage der Veränderungsprozesse im Hang getroffen werden und so ein Monitoring durchgeführt werden. Zum anderen konnten nun auch Drohnen zum Scannen eingesetzt werden; eine Möglichkeit, die 2011 noch nicht zur Verfügung stand. Der Einsatz von Drohnen beim Scannen ermöglichte es, die Bereiche oberhalb von 40 m aufzunehmen und erstmals ein nahezu vollständiges, dreidimensionales Vermessungsmodell zu erzeugen. Die Datenmenge hierzu hat die Größenordnung Terabyte.

Im Gegensatz zur ersten Vermessung, die noch keine räumliche Darstellung ermöglichte, konnte nun eine verzerrungsfreie, dreidimensionale Darstellung erzeugt werden. Erst diese neuen technischen Möglichkeiten und die so gewonnenen Erkenntnisse haben letztlich zu der vorliegenden Einschätzung der Gefährdungen geführt.


6. Wie fundiert ist das Gutachten?

Das beauftragte Ingenieurbüro verfügt über sehr viele Erfahrungen im Bereich der Hang- und Felssicherung. Bei der Erstellung der Gefährdungsgutachten wurden die Geologen aus unserem zentralen Geschäftsbereich in Hannover eingebunden. Das Gutachten wurde außerdem vom Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) geprüft.

Bei der technischen Bearbeitung waren weitere renommierte Fachleute beteiligt, die ebenfalls über viel Erfahrung auf diesem Gebiet verfügen. Alle haben zur Notwendigkeit und zum Umfang der Sicherungsmaßnahmen gleiche Aussagen und Einschätzungen getroffen.


7. Ist das Gebiet überhaupt schutzwürdig?

Am Felshang an der Steinmühle überlagern sich zum Teil drei Schutzgebietskategorien:

  • das Naturschutzgebiet HA 48 Mühlenberg bei Pegestorf,
  • das FFH (Flora-Fauna-Habitat) Gebiet 124,
  • das Vogelschutzgebiet V 68 Sollingvorland.

Zu dem FFH-Gebiet Mühlenberg wurde vom Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) ein sogenannter Standarddatenbogen erstellt. Hierin werden die im Gebiet vorkommenden Strukturen und Lebensgemeinschaften in sogenannte Lebensraumtypen (LRT) unterteilt und beschrieben. Neun LRT kommen im FFH-Gebiet vor, von denen drei in die höchste Schutzkategorie, den prioritären LRT, gehören. Dies zeigt die besondere Bedeutung des Gebietes für den Natur- und Artenschutz.

Das Naturschutzgebiet (NSG) ist geprägt durch eine südexponierten Muschelkalk-Felswand. Dies stellt für Südniedersachsen ein einmaliges Habitat dar. Aufgrund der Seltenheit solcher Habitate sind auch die zu diesen Lebensraum gehörenden Tier- und Pflanzenarten selten, bzw. besitzen wie die Spanische Flagge an diesem Standort ihre nördlichste Verbreitungsgrenze.

In der NSG-Verordnung vom 24.12.2016 heißt es hierzu: „Mit seiner mosaikhaften Verteilung von steilen Felswänden, Kalkschutthalden, Blaugrasrasen, Kalk-Trockenrasen, wärmeliebenden Gebüschen, Eichen-Hainbuchen-Wäldern, Schlucht- und Hangmischwäldern und Buchenwäldern bietet das Naturschutzgebiet für viele Tier- und Pflanzenarten einen Lebensraum, insbesondere für die gebietstypischen Reptilien und Falterarten und die europäisch geschützten Vogelarten.“ Unter § 2 der Verordnung sind die folgenden Arten aufgeführt: Schlingnatter, Zauneidechse, Spanische Flagge, europäisch geschützte Vogelarten, insbesondere Uhu und Rotmilan und Fledermäuse. Zur Beschaffenheit wird ausgeführt: „Die Kalkfelsen mit ihren Höhlen, Aufschlüssen, Erosions- und Sedimentationsformen sind eine geologische Besonderheit des Gebietes.“ Als Schutzzweck führt die NSG-Verordnung auf: „Erhalt der Muschelkalkwände und Felsspaltenvegetation als prägendes Landschaftselement von herausragender landschaftlicher Schönheit.“


8. Gibt es Schadenersatz für betroffene Gewerbebetriebe?

Die Möglichkeiten zur Gewährung von Schadenersatzzahlungen sind gesetzlich im Bundesfernstraßengesetz (§ 8a) geregelt. Einen Anspruch haben allerdings nur die Betriebe, die im gesperrten Straßenabschnitt liegen und nicht mehr über das öffentliche Straßennetz erreicht werden können.


9. Weshalb wurde nicht sofort nach Bekanntwerden der Gefahr gesperrt?

Als uns bekannt war, dass im Hang akute Gefahren lauern, haben wir mit dem Gutachter darüber gesprochen, wie schnell die Straße geschlossen werden muss. Hier war die Frage zu klären, ob noch Zeit bleibt, um z. B. die erforderlichen Umleitungen abzustimmen und einzurichten, die Schulbusverkehre zu organisieren und Feuerwehren bzw. Rettungskräfte auf die neue Situation einzustellen oder ob spontan unter Inkaufnahme von großen Unzulänglichkeiten gesperrt werden muss. Im Ergebnis wurde festgelegt, dass eine geordnete Sperrung erfolgen kann, diese aber sehr zügig umgesetzt werden sollte. Daher auch die Sperrung kurz vor Pfingsten 2018, als alle Vorbereitungen abgeschlossen waren.


10. Ist das Fahren auf der Umleitungsstrecke über die Ottensteiner Hochebene nicht gefährlicher?

Die Sperrung wegen der Felsstützgefahr erfolgte wegen der drohenden Gefahr für Leib und Leben. Auch wenn keine genaue Vorhersage möglich ist, wann ein Felssturz passieren wird, wird ein solches Ereignis ohne jede Vorwarnung erfolgen. Die zu erwartenden Mengen an Gestein und die durch die Fallhöhe auftretenden großen Energien stellen eine tödliche Gefahr dar.

Die Umleitung über die Ottensteiner Hochebene ist ausreichend verkehrssicher. Unzulänglichkeiten, zum Beispiel wegen schmaler Fahrbahnen, sind natürlich vorhanden und es ist auch häufiger mit winterlichen Straßenverhältnissen zu rechnen. Der Winterdienst, insbesondere auf den offiziellen Umleitungsstrecken, erfolgt vorrangig und nach besten Kräften.


11. Was macht die Lösung der Probleme besonders schwierig?

Die erforderlichen Erkundungen im Felshang selbst sind gefährlich und die Zugänglichkeit ist auch nur eingeschränkt möglich. Die technische Umsetzung ist anspruchsvoll, weil jeder einzelne Bereich im Detail betrachtet und beurteilt werden muss. Es werden genau solche Sicherungsmaßnahmen vorgesehen, wie dies in anderen Gebirgslandschaften üblich ist (Alpen, Österreich, Schweiz).

Ein besonderer Aspekt ist der Konflikt mit den Naturschutzzielen. Durch die Ausweisung als sogenanntes FFH-Gebiet sind bauliche Maßnahmen nicht ohne Weiteren umsetzbar. Hier muss im Einzelfall entschieden werden, welche Maßnahmen möglich und zulässig sind. Jeder einzelne Bereich muss so genau wie möglich betrachtet werden. Selbst einfache Unterhaltungsmaßnahmen wie das Beräumen von Lockergestein sind betroffen.

Große Bedeutung kommt auch der Eigensicherung der Mitarbeiter bei der Durchführung der Arbeiten zu. Es muss daher von außen nach innen und von oben nach unten gesichert bzw. gearbeitet werden. In den meisten Fällen kann immer nur an zwei Stellen gearbeitet werden. Weitere Arbeitsstellen wären quasi eingeschlossen und die Zuwegung bzw. Rettungswege wären nicht gegeben.

Bei einigen Abschnitten müssen auch die Straße und die Stützwand zur Weser vor Zerstörung geschützt werden. Dazu werden Big-Bags - große, mit Kies gefüllte Säcke - aufgeschichtet und Kiespolster aufgeschüttet.

3D-Modell aus der Laserscanvermessung 2018   Bildrechte: NLStBV
3D-Modell aus der Laserscanvermessung 2018.

12. Warum kann nicht halbseitig aufgemacht werden? Wieso wurde das Versprechen zu halbseitigen Öffnen der Straße zum Winter 2018/2019 nicht gehalten?

Das Ziel, zu versuchen die Bundesstraße nach Durchführung von Sofortmaßnahmen zum Winter 2018/2019 bis zur Jahresmitte 2019 wieder halbseitig öffnen zu können, wurde auf der Grundlage der Gefährdungsanalyse aus dem Frühjahr 2018 getroffen. Es war von vornherein klar, dass nicht sicher war, ob dieses ehrgeizige Ziel auch erreicht werden kann. Mit den Sofortmaßnahmen sollten insbesondere bevorstehende, natürliche Abbruchprozesse (mit besonderem Augenmaß zum Schutz des FFH-Gebietes) vorweg genommen werden.

Bei der handnahen Inaugenscheinnahme durch die Geologen / Kletterer wurde noch deutlicher, wie akut die Probleme sind. Die Gefahrenlage ist tatsächlich viel größer, als im Gefährdungsgutachten angenommen worden war. Das trifft beispielsweise für den Felskopf oberhalb des Cafés an der Steinmühle zu. Und es wurde während der Vorbereitung (technischen Bearbeitung) der Sofortmaßnahmen deutlich, dass mehr Zeit und mehr Arbeitsschritte erforderlich sind, als ursprünglich angenommen.

Die Erfassung des Felshanges mit der Laserscanvermessung, die Grundlage für die Gefährdungsanalyse war, kann nicht die handnahe Begutachtung durch die Experten zur genauen Beurteilung ersetzen. Die Genauigkeit (Auflösung) der Scans liegt im Zentimeterbereich. Die Scans zeigen die grundsätzlichen Strukturen des Felshanges auf (Klüfte, Spalten). Wie weit diese reichen und ob Felsbereiche abgelöst sind oder nicht, kann damit nicht ausreichend beurteilt werden. Auch der Zerstörungsgrad des Gesteins ist nicht auf dem Scan erkennbar.


13. Warum kann nicht sofort losgelegt werden?

Für sämtliche Arbeiten ist ein durchdachtes, technisches Konzept erforderlich. Schon das Abtragen von absturzgefährdeten Bereichen, besonders in großer Höhe, muss gut vorbereitet werden. Bei den Arbeiten muss eine ausreichende Sicherheit für die Mitarbeiter gewährleistet sein und die Straße nebst der Stützmauer an der Weser dürfen nicht stark beschädigt oder zerstört werden.

Die Sicherungsmaßnahmen mit Netzen und Ankern müssen ebenfalls genau beschrieben werden. Die auftretenden Kräfte müssen beispielsweise ermittelt werden, damit eine Bemessung (statische Berechnung) erfolgen kann. Dazu sind auch Gesteinsuntersuchungen erforderlich, die aufzeigen, wie lang die Felsanker sein müssen, um die entstehenden Kräfte aufnehmen zu können.

Für sämtliche Sicherungsmaßnahmen ist außerdem eine technische Ausführungsplanung in Abstimmung mit den Naturschutzbelangen erforderlich. Hier spielen neben artenschutzrechtlichen Aspekten insbesondere die Belange des FFH-Gebietes eine Rolle. Während für die Sofortmaßnahmen Befreiungen von Schutzverordnungen ausreichen, ist für die dauerhaften Maßnahmen ein Planfeststellungsverfahren notwendig.


14. Wem gehören die Grundstücke neben der Bundesstraße 83 im Bereich der Steinmühle?

Die Grundstücke neben der Straße gehören mehreren öffentlichen Eigentümern sowie privaten Grundstückseigentümern. Für alle Arbeiten, die von der Straßenbauverwaltung zur Verkehrssicherung der Straße im Hang erforderlich sind, benötigen wir eine Erlaubnis von den jeweils betroffenen Grundstückseigentümern.

Für die Durchführung der anstehenden Sicherungsmaßnahmen haben wir die erforderlichen Bauerlaubnisse erhalten. Über sogenannte Dienstbarkeiten im Grundbuch werden die für uns notwendigen Betretungsrechte und auch die durchzuführenden Sicherungsmaßnahmen dauerhaft geregelt.


15. Warum kann man die Gebäude an der Steinmühle nicht einfach kaufen und abreißen?

Uns geht es in erster Linie um die Sicherheit des Verkehrs auf der Straße. Die Gefährdungen aus dem Felshang allein machen die Sicherungsmaßnahmen erforderlich. Lediglich in dem relativ kurzen Bereich bei den Gebäuden muss bei den Arbeiten besondere Rücksicht genommen werden.

Die Gebäude stehen in privatem Eigentum. Die Steinmühle selbst steht unter Denkmalschutz. Ein Abriss ist nicht zwingend erforderlich. Die Arbeiten wären leichter durchführbar, die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen ändern oder verringern sich dadurch jedoch nicht.


16. Wie muss gearbeitet werden? Kann nicht gesprengt werden?

Unabhängig von den Fragen zu Natur und Umwelt, muss gebirgsschonend gearbeitet werden. Das Ziel ist, so viele Felsbereiche wie möglich zu sichern (Netze, Anker etc.), anstatt diese abzutragen. Wo das nicht möglich ist, müssen gefährdete Partien vorsichtig gelöst und kontrolliert in beherrschbaren Größen zu Tal gebracht werden.

Sprengungen mit Sprengstoffen sind im Naturschutzgebiet nicht erlaubt. Dort, wo es sinnvoll und möglich ist, gibt es noch alternative Möglichkeiten z. B. mit Hilfe von Kissen, die in Felsspalten eingebracht werden können und dann aufgepumpt werden.

Sprengungen sind auch nur bedingt sinnvoll, weil die Mengen des abgelösten Gesteins beherrschbar bleiben müssen. Hintergrund ist, dass auch die Straße und die Stützwand vor Zerstörung oder großen Beschädigungen bewahrt werden müssen. Dafür sind teilweise auch Aufschüttungen als Schutzpolster auf ganzer Straßenbreite notwendig.


17. Kann der Verkehr einspurig an der Baustelle vorbei geführt werden?

Während der Arbeiten im Hang ist kein einspuriger Verkehr möglich, und bevor nicht die gefährdeten Bereiche gesichert sind, darf ohnehin kein öffentlicher Verkehr stattfinden.

Während im Hang gearbeitet wird, kann nicht ausgeschlossen werden, dass durch die Arbeiten selbst Felsstürze ausgelöst werden. Außerdem wird der Straßenraum zur Durchführung der Arbeiten als Aufstellfläche für die Maschinen und Geräte, für die Materialienbereitstellung, zum Transport und Sicherstellung von Rettungswegen benötigt. Zum Beispiel wird die bei den jetzt anstehenden Arbeiten mit Hubsteigern und Kränen gearbeitet, die einen sicheren Stand brauchen und dazu ihre Stützen seitlich ausfahren müssen.

Ob nach der Sicherung der gefährdeten Bereiche Möglichkeiten zur halbseitigen Öffnung bestehen, wird noch geklärt. Hier spielt auch eine Rolle, ob dazu Winkelstützen und Kiespolster auf der bergseitigen Fahrspur zur Absicherung des Verkehrs erforderlich werden. Das würde andererseits Arbeiten im Hang ausschließen, weil dann keine Zugänglichkeit gegeben wäre.


18. Können nicht Beobachtungen oder Messungen gemacht werden, die zeigen, ob ein Felssturz bevorsteht, und die Straße wird dann erst kurzfristig gesperrt?

Bereits nach dem ersten Gefährdungsgutachten 2011 wurde die Frage nach Überwachungsmöglichkeiten (Monitoring) diskutiert. Bei einigen gefährdeten Brücken z. B. an den Schnellwegen in Hannover, werden diese Techniken erfolgreich eingesetzt und sind uns daher geläufig.

Bei der Felsüberwachung sind zwei Aspekte zu betrachten: eine Gefahr für Leib und Leben muss ausgeschlossen werden und die Gefahr der Zerstörung der Infrastruktur muss bewertet werden. Dem ersten Aspekt ist oberste Priorität einzuräumen. Die zu erwartenden Mengen an Gestein und die durch die Fallhöhe auftretenden großen Energien sind sehr groß und stellen eine tödliche Gefahr dar.

Der Felshang selbst zeigt keine Verformungen, die ein Versagen rechtzeitig ankündigen würden. Das Versagen erfolgt spontan. Daher bleibt keine Vorwarnzeit, noch kurzfristig vorher sperren zu können. Ohne eine solche Vorwarnzeit macht auch ein Monitoring keinen Sinn.

Selbst wenn es gelänge, eine angemessene Zeit für eine Sperrung zur Verfügung zu haben, bliebe die Gefahr, dass nach dem Ereignis die Straße nebst Stützwand zerstört ist.

Häufig gestellte Fragen
Bundesstraße 83
Die Steilböschung an der gesperrten Bundesstraße 83   Bildrechte: Hans-Joachim Tegtmeier (NLStBV)

Die Steilböschung an der gesperrten Bundesstraße 83.

Abgelöster Fels in großer Höhe, Foto vom Mai 2018   Bildrechte: NLStBV

Abgelöster Fels in großer Höhe, Foto vom Mai 2018.

Artikel-Informationen

erstellt am:
07.01.2019
zuletzt aktualisiert am:
11.09.2019

Ansprechpartner/in:
Markus Brockmann

Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr
Geschäftsbereich Hameln
Geschäftsbereichsleiter
Roseplatz 5
31787 Hameln
Tel: (05151) 607-178
Fax: (05151) 607-499

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